Mein Recht in Wald und Flur

3 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Sonnenschein und angenehme Temperaturen locken im Spätsommer nicht nur Naturliebhaber in Wald und Feld. Dort angekommen, verführen frei wachsende Blumen zum Pflücken, Pilze zum Sammeln und Brennholz für den Kamin, zum Mitnehmen. Doch ist das alles legal oder handelt es sich dabei schon um Straftaten? ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet Fragen:

Wälder sind nahezu Allgemeingut, darf man sich einfach bedienen?

RA Tobias Klingelhöfer: Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind die deutschen Wälder in den seltensten Fällen Bundeseigentum. 44 Prozent der Waldfläche gehören sogar Privatpersonen, danach folgen Länder (30 Prozent), Städte und Kommunen (20 Prozent) und schließlich der Bund mit sechs Prozent. Jeder Eigentümer bewirtschaftet seinen Wald eigenverantwortlich und hat auch das Recht an seinem Wald. Zwar ist im Rahmen des Bundeswaldgesetzes für die meisten Wälder ein Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung eingeräumt. Ein Recht, Dinge mitzunehmen, hat der Waldbesucher generell aber nicht. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Eigentümers.

Gibt es Ausnahmen?

RA Tobias Klingelhöfer: Die sogenannte Handstraußregelung ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und erlaubt – wie der Name schon sagt – beispielsweise, wild wachsende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß zu pflücken. Auch Kräuter, Beeren oder Pilze dürfen in geringen Mengen gesammelt werden. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Gewächs nicht unter Naturschutz steht und dass für den Eigenbedarf gesammelt wird. Wer ohne Genehmigung Naturalien für gewerbliche Zwecke mitgehen lässt, macht sich strafbar. Brennholz oder Steine dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers überhaupt nicht entwendet werden.

Darf man ein romantisches Herz in einen Baumstamm ritzen?

RA Tobias Klingelhöfer: Weder im Wald noch im Park ist diese Art der Liebesbekundung statthaft, sondern Sachbeschädigung. Darüber hinaus schädigt ein solcher Akt den Baum. Durch die Verletzung der Rinde können die Bäume leichter von Pilzen oder anderen Schädlingen befallen und damit zerstört werden.

Dürfen Früchte vom freien Feld in kleinen Mengen mitgenommen werden?

RA Tobias Klingelhöfer: Das Entwenden von Früchten oder Blumen vom freien Feld ist kein Kavaliersdelikt, sondern Diebstahl. Allerdings kann der Geschädigte bei einem Wert von unter 50 Euro entscheiden, ob er den Diebstahl zur Anzeige bringt. Liegt der Wert des Diebesgutes höher, wird automatisch Anzeige erstattet. Wiederholungstätern kann sogar eine Freiheitsstrafe oder eine Verhaltenstherapie auferlegt werden. Lediglich wenn „Gefahr für Leib und Leben“ gegeben ist, das heißt der Dieb kurz vorm Verhungern wäre, kann der Diebstahl gerechtfertigt sein. Aber dieser Umstand tritt hierzulande doch recht selten ein.



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    • Tobias Klingelhöfer


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