Tragischer Sturz vom Pferd kein Arbeitsunfall

27 Sep

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf im Kundenauftrag stand, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 25. Januar 2011 (AZ: L 9 U 267/06) entschieden, teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit. Damit kann der Verletzte keine Leistungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beanspruchen.

Der damals 28-jährige Reiter ist seit dem Sturz vom Pferd querschnittgelähmt. Er war mit zwei Bekannten an einem Sommerabend ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Dort tranken sie Bier und Schnaps – und ritten anschließend auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der junge Mann, dessen eine Hand bereits bandagiert war, hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden. Als er dann wieder zu den beiden anderen Reitern aufschließen wollte, kam es zu dem tragischen Sturz.

Nach dem Unfall behauptete der Mann, er habe den Wallach nach Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten. Der Viehhändler habe das Tier verkaufen wollen, es sei jedoch noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei krank gewesen.

Das Landessozialgericht entschied, dass dem Mann keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Denn weder sei er bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt gewesen noch sei er bei dem Ausritt wie ein Arbeitnehmer tätig geworden. Einen Auftrag des Viehhändlers zum Ausreiten dieses Pferdes – der den Versicherungsschutz zur Folge gehabt hätte – ließe sich nicht nachweisen, auch wenn der Händler ihm das Pferd an jenem Abend überlassen habe. Zweck des Ausritts sei nicht gewesen, den Wallach einzureiten und ihn straßen- oder geländesicher zu machen, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den Ausritt mit Bekannten zu unternehmen. Hierfür spreche auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Reiters konnte das Gericht daher nicht feststellen.

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