Haftung auch bei Haftungsausschluss

16 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein vom Verkäufer eines Pferdes beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung. Dies gilt auch dann, wenn er mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbart hat. Der Verkäufer eines Reitpferdes hatte in dem konkreten Fall einen Tierarzt mit einem Gutachten beauftragt. Dabei war die Haftung vertraglich ausgeschlossen, so dass Fehler einseitig zulasten des Käufers gingen. Dies sah das Gericht als unzulässig an. Denn damit wird der Zweck des Gutachtens – den Käufer zu schützen – aufgehoben, so die ARAG Experten. In dem entschiedenen Fall stellte sich heraus, dass das Pferd erst zweieinhalb statt wie angegeben vier Jahre alt war. Die Pferdekäuferin hatte 4.500 Euro Schadenersatz verlangt und zugesprochen bekommen (OLG Hamm, Az.: 21 U 143/12).



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