Auch bei Verspätung durch höhere Gewalt muss Fahrpreis erstattet werden

16 Okt

Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf partielle Fahrpreiserstattung, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in seinem aktuellen Urteil.

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf partielle Fahrpreiserstattung, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Bahnunternehmen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind nicht wirksam. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem aktuellen Urteil (vom 26.09.2013 – Az.: C-509/11).

Bahn muss Kunden auch bei höherer Gewalt entschädigen

Im vorliegenden Fall legte der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob ein Eisenbahnunternehmen von seiner Pflicht zur Fahrpreiserstattung freigestellt werden kann, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.

Zu höherer Gewalt zählen beispielsweise Unwetter, Streiks oder Streckensperrungen nach Selbsttötungen. Mithin Umstände, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat.

Erstattung des Fahrpreises von bis 50 %

Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten muss das Bahnunternehmen mindestens 25 % und ab einer Verspätung von 120 Minuten mindestens 50 % des Fahrkartenpreises erstatten, urteilten die Luxemburger Richter. Wenn die Fahrt für den Kunden sinnlos geworden ist, kann er unter Umständen die volle Erstattung des Fahrpreises verlangen.

Die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für Verspätungen gilt für den gesamten Bahnverkehr, von der S-Bahn bis zum ICE. Diese Regel gilt jedoch nicht für den öffentlichen Nahverkehr, Fernbusse, Flüge und Schiffsreisen.

EuGH stärkt Rechte der Bahnkunden

Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen und schafft Rechtssicherheit. Bahnkunden haben künftig einen klaren Anspruch auf Entschädigung bei Verspätung als Folge höherer Gewalt. Achtung: Die Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte geltend gemacht werden. Ein Anwalt kann Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,

Steuerberater

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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