Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts sind Nachlassverbindlichkeit
12 Nov
Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
Ein Erbe hatte zur Feststellung eines niedrigeren als den mit dem Bedarfswert ermittelten Grundstückswert für die Erbschaftsteuer einen Gutachter beauftragt. Die Kosten für das Gutachten setzte er als Nachlassverbindlichkeit an. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, weil die Kosten zur Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer anzusehen seien.
Der Bundesfinanzhof legt den Begriff der Nachlassregelungskosten weit aus. Zu diesen Kosten gehören auch die für die Bewertung von Nachlassgegenständen. Voraussetzung ist, dass sie in einem engen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.
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