Gasrechnung muss auch monatlich oder vierteljährig möglich sein

28 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Zum Bezahlen der Gasrechnung muss ein Gaskonzern seinen Kunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bieten. Dazu genügt grundsätzlich die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens und der Überweisung. Bietet der Gaskonzern jedoch nur eine jährliche Überweisung an, führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher. Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Gaskonzern. Die Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Gaslieferungsverträgen, welche als Zahlungsmöglichkeit das Lastschriftverfahren oder die jährliche Überweisung eröffnete. Nach ihrer Meinung war die Klausel unangemessen. Die Klage blieb zuerst erfolglos, der Bundesgerichtshof widersprach allerdings der Rechtsauffassung der Vorinstanzen und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Die Beschränkung einer Zahlung per Überweisung nur für Jahreszahlungen, so ARAG Experten, benachteiligt die Privatkunden unangemessen.



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