Fluggesellschaft muss ausreichenden Vorrat an Enteisungsmitteln vorhalten

4 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ist ein Flugzeug bei winterlichen Wetterverhältnissen zu vereist, um starten zu können, muss die Airline den Fluggästen eine Entschädigung zahlen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann im Dezember 2010 für 24 Personen einen Flug von Berlin nach Rom gebucht. Der Flug wurde jedoch annulliert, weil notwendiges Enteisungsmittel fehlte. Eine Entschädigung wollte das Luftfahrtunternehmen dem Mann nicht zahlen. Da ein allgemeiner Mangel an Enteisungsmitteln geherrscht habe, lägen insofern „außergewöhnliche Umstände“ vor. Ein Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung bestehe daher nicht. Dies sah das zuständige Oberlandesgericht (OLG) anders: Fehlendes Enteisungsmittel für Flugzeuge begründe keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Airlines haben vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass die für ihre Flugzeuge notwendigen Betriebsmittel ständig zur Verfügung stehen, ergänzen ARAG Experten (OLG Brandenburg, Az.: 2 U 3/13).



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