Rechtsprechung 2013 – Job und Finanzen

27 Jan

ARAG Experten geben einen Überblick über Urteile aus dem vergangenen Jahr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Im vergangenen Jahr war einiges los in Deutschlands Gerichtsälen. Es gab zahlreiche wegweisende Urteile. Einige muten allerdings auch kurios an oder rufen sogar Kopfschütteln und Unverständnis hervor. Die interessantesten rechtswirksamen Urteile aus 2013, die das Thema Geld und Arbeit betreffen, haben ARAG Experten zusammengetragen.

iPads für alle?

Nimmt ein Arbeitnehmer nicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier teil, so hat er auch keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad mini im Wert von rund 400 Euro. Dies stellte laut ARAG das Arbeitsgericht Köln klar (Az.: 3 Ca 1819/13).

Privates Telefonat im Job ist nicht versichert

Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz im Rahmen eines privaten Telefonates einen Unfall erleiden, stehen laut ARAG in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Hessen, Az.: L 3 U 33/11).

Auf dem Foto festgehalten…

Ein Beschäftigter, der freiwillig an einem Termin teilnimmt, bei welchem zu Repräsentationszwecken ein Gruppenfoto der Belegschaft angefertigt wird, erklärt damit sein Einverständnis zur Veröffentlichung des Bildes auf den Internetseiten seines Arbeitgebers. Er hat laut ARAG auch nach einer Kündigung keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Foto entfernt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 271/12).

Smiley darf nicht geändert werden

Hat ein Arbeitgeber die Angewohnheit, bei der Unterzeichnung von Briefen und Dokumenten den Anfangsbuchstaben seines Namens in ein lächelndes Smiley zu verwandeln, so darf er laut ARAG seine Unterschrift bei Unterzeichnung eines Arbeitszeugnisses nicht in ein mit heruntergezogenen Mundwinkeln versehenes Smiley umwandeln (ArbG Kiel, Az.: 5 Ca 80b/13).

Unerlaubte Drogentests

Das Jobcenter darf einen Hartz-IV-Empfänger zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nur dann auffordern, sich einem Drogentest zu unterziehen, wenn konkrete Hinweise auf eine Abhängigkeit vorliegen. Anderenfalls liegt laut ARAG eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor (LG Heidelberg, Az.: 3 O 403/11).

Beschäftigung bis zum Schluss

Ein Arbeitnehmer hat bis zum Ende der Kündigungsfrist grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch. Ein Recht zu einer Freistellung besteht laut ARAG nur dann, wenn eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers verletzen würde (LAG Hessen, Az.: 18 SaGa 175/13).

Unfall auf dem Klo

Ein Unfall in Toilettenräumen kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden. Demnach ist laut ARAG nur der Weg zur Toilette – oder auch zur Kantine – geschützt, nicht aber der Aufenthalt (VG München, Az.: M 12 K 13.1024).

Eintrag im Führungszeugnis

Strafrechtliche Eintragungen in einem Führungszeugnis sind für sich genommen kein ausreichender Grund, einen Beschäftigten entlassen zu können. Das hat laut ARAG das Arbeitsgericht Cottbus entschieden (ArbG Cottbus, Az.: 3 Ca 317/13).

Arbeitsunfall mit Hund

Wird ein Arbeitnehmer beim morgendlichen Abschied auf dem Weg zur Arbeit von seinem eigenen Hund umgerissen, kann er eine dabei erlittene Knieverletzung als Arbeitsunfall geltend machen. Ein solcher Abschied stellt laut ARAG auch dann eine nur unerhebliche Unterbrechung des Arbeitswegs dar, wenn der Unfallversicherte den Hund erst herbeiruft (LSG Sachsen Anhalt, Az.: L 6 U 12/12).

Kündigung ohne Termin

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ausgesprochen wird, ist laut ARAG dann nicht zu beanstanden, wenn der betroffene Beschäftigte durch einen Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen erkennen kann, wann das Arbeitsverhältnis enden wird (BAG, Az.: 6 AZR 805/11).

Keine Rückforderung der Rente

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach dem Tod des Versicherten nicht grundsätzlich von einem Angehörigen verlangen, auch wenn dieser eine Kontovollmacht besaß. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn dieser keine Überweisungen getätigt hat und ihm die Kenntnis von der Überzahlung und dem Kontostand fehlt (SG Dortmund, Az.: S 34 R 355/12).



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