Einfache Weinschorle darf Winzerschorle heißen
6 Feb
Die Bezeichnung „Winzerschorle“ für eine aus nicht vom Winzer hergestellten Wein gegorene Weißweinschorle ist keine Verbraucherirreführung.
Auch wenn es „echte Kenner“ nicht gerne hören werden: Rechtlich gesehen besteht keinerlei Täuschungsgefahr, wenn eine einfache Weißweinschorle die Bezeichnung „Winzerschorle“ bekommt.
Das Label „Winzerschorle“ für eine Weißweinschorle, die nicht vom Winzer selbst, sondern aus zugekauftem Wein einer Drittkellerei hergestellt wird, stellt keine Verbraucherirreführung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 11. September 2013 hervor. Eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in erster Instanz wurde damit bestätigt.
Vorgeschichte des Weinstreits
Nach Ansicht der weinrechtlichen Aufsichtsbehörde erweckte das Label „Winzerschorle“ bei Verbrauchern den Eindruck, bei dem angesehenen Produkt drehe es sich um eines, das der Winzer aus eigenen Rebenfrüchten anfertige.
Dies sei hier nicht gegeben, stellten nunmehr auch beide Gerichte fest. Eine Verbraucherirreführung hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Der Supermarktkette, der der Verkauf der ursprünglich als kritisch eingestuften Winzerschorle verboten wurde, wurde dies zu Unrecht verwehrt. Hier wurde Unrecht getan, entschieden die Oberverwaltungsrichter.
Hintergrund und Erklärung
Der Hintergrund des Urteils ist, dass Winzerschorle an sich kein aromatisiertes, weinhaltiges Getränk im Sinne von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ist bzw. von dieser so erfasst wird. Dies hatte die Aufsichtsbehörde ursprünglich so gesehen. Diese Verordnung besagt, dass der Terminus „Winzer“ für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung und/oder geographischen Angaben vorbehalten ist.
Diese dürfen außerdem allein nur aus Trauben gewonnen worden sein, die von den Rebbeständen des produzierenden Betriebes stammen. Die Aufbereitung des Weins muss voll umfänglich in diesem Betrieb erfolgt sein. Diese Kategorisierungen sind allerdings nicht gegeben in diesem Falle.
Ein weiterer Aspekt: Auch gemessen am Maßstab des § 25 Absatz 1 Weingesetz, lasse sich keine Irreführung des Verbrauchers ableiten. Der Wortteil „Winzer“ im Wort „Winzerschorle“ rufe beim Verbraucher semantisch nicht die Vorstellung hervor, dass es sich bei unserem Corpus Delicti um das Erzeugnis eines bestimmten Winzers drehe. Vom allgemeinen Verständnis her werde ein Winzer vom Verbraucher als der Hersteller von Wein, nicht aber als der Hersteller einer Weinschorle eingestuft. Genauso wenig werde durch die Verwendung dieses Terminus´ eine besondere, hier nicht vorhandene Qualität des betreffenden Produktes suggeriert.
Fazit
Die Richter erkannten im vorliegenden Fall nicht auf Täuschungsgefahr. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Angabe „Winzerschorle“ als Marke genutzt wird. Bei solchen aufhorchen lassenden, wenn auch nicht verallgemeinerungsfähigen Argumenten erkennt man, wie verstrickt dieser Weinstreit gewesen sein muss.
(13. OVG Rheinland-Pfalz, Az: 8 A 10219)
Ein Kommentar von Advogarant.de.
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