Keine Begrenzung der Nachhilfe

5 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten zu begrenzen. Im konkreten Fall hatte eine Realschülerin der neunten Klasse geklagt, die mit ihrer Mutter von Leistungen nach dem SGB II lebt. Das Jobcenter hatte es abgelehnt, für die Schülerin länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen. Dagegen klagte die Schülerin vor dem Sozialgericht (SG). Das SG hat der Schülerin Recht gegeben und das Jobcenter dazu verurteilt, für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten von monatlich 78 Euro zu übernehmen, da die Nachhilfe geeignet und erforderlich sei, um das Lernziel zu erreichen. Es ist unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen, denn maßgeblich ist der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind, so die ARAG Experten. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung der Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen (SG Dortmund, Az.: S 19 AS 1036/12).



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