Immobilien Development Indien I/ Verschwieg das Bankhaus Wölbern erhöhte Risiken?

14 Mrz

Im November 2004 ist ein Anleger dem DFH Indien Fonds I Beteiligungsangebot 83 (Indienfonds I) beigetreten. Dieser Fonds wurde damals unter anderem vom Bankhaus Wölbern vertrieben

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Der Vertrieb dieses Fonds erfolgte über Rundschreiben und ,,Mailings“ an die potentiellen Kunden.

Der Fonds wurde damit beworben, dass Indien bis zum Jahre 2020 als die weltweit am stärksten wachsende Wirtschaftsnation gesehen wird. Als Vorteil der Beteiligung bzw. des Beitritts wurde eine 5 1/2 -jährige Laufzeit und ein Mittelrückfluss, das heißt eine Rendite von 151 % benannt. Gleichfalls sei die Beteiligung steuerfrei.

Im Rahmen dieser Rundschreiben und Mailings wurde den Anlegern ein sogenannter ,,Kurzprospekt“ der DFH Deutsche Fonds Holding bezüglich des Indien Fonds I übergeben. In diesem Kurzprospekt sind jeweils die positiven Aspekte der Fondsbeteiligung aufgeführt. Auf Risiken wird nicht hingewiesen.

Wie sich herausgestellt hat, wurde das ,,Fondskonzept“ bzw. die Ausgestaltung des Fonds seitens des Bankhaus Wölbern selbst als äußert ,,kritisch“ betrachtet. Insbesondere was seine komplexe rechtliche Struktur und den bestehenden doppelten Währungstausch.

Der Fonds war nämlich so aufgebaut, dass die Anleger sich nicht unmittelbar als Kommanditisten an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten, sondern vielmehr an Gesellschaften, die wiederum ihrerseits weitere Verträge mit Immobilienfondsprojekten abschlossen. Im gesamten Prospekt ist aber immer die Rede von einem ,,Immobilienfonds“, statt von einer vertraglichen Beteiligung an mauretanischen Gesellschaften. Insbesondere die komplexe rechtliche Struktur wurde aber offensichtlich den Anlegern gegenüber verschwiegen. Weder in den Kurzdarstellungen, noch in sonst irgendeiner Information wurde hierauf hingewiesen. Auch findet sich ein derartiger Hinweis nicht im Emissionsprospekt.

Dies hat zur Folge, dass das Bankhaus Wölbern zwar eine sogenannte Plausibilitätsprüfung durchgeführt hat, jedoch das wesentliche Risiko nicht vollständig gegenüber den Anlegern offen gelegt hat. Ein Anleger fühlte sich falsch beraten und erhob Klage auf Schadenersatz.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes teilte das Landgericht Hamburg mit, dass in jedem Fall eine fehlerhafte Anlagevermittlung gegeben sei.

Es zeigt sich, dass auch im Rahmen einer Anlagevermittlung die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Plausibilitätsprüfung greift und zu positiven Ergebnissen für die Anleger führen kann, auch wenn eine umfassende Anlageberatung nicht stattgefunden hat.

Verschweigen Fondsanbieter oder Banken trotz Kenntnis wesentlicher Risiken diese gegenüber ihren Anlegern, bewerben die Anlage als ,,sicher“, sollten betroffene Anleger ihre Fondsbeteiligung und den Beitritt durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.

Berücksichtigt man bezüglich des Indien Fonds I, dass dieser bisher wirtschaftlich schlecht verlaufen ist, einige der geplanten Objekte noch nicht einmal fertig gestellt wurden und somit bereits erhebliche Verluste eingetreten sind, so bestehen aufgrund der soeben benannten Kenntnisse durchaus Erfolgsaussichten, eine positive Rückabwicklung der Fondsbeteiligung erreichen zu können. Vorab ist aber eine Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Für betroffene Anleger, welche über Rundschreiben und Rundmailings zum Abschluss einer Fondsbeteiligung beworben wurden, bestehen daher hinreichende Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Indien Fonds I/ Plausibilitätsprüfung“ beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. 03. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Aw



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