Bei Alkohohlkontrolle die eigenen Rechte clever nutzen

5 Mai

Wer weiß was er darf, kann sich Ärger ersparen.

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Früher oder später gerät fast jeder Autofahrer in eine Alkoholkontrolle. Gerade zu Feiertagen finden sie verstärkt statt. Diese Kontrollen sind zwar manchmal ärgerlich aber unvermeidbar. Wer seine Rechte in so einer Sitution genau kennt, kann damit jedoch clever umgehen.

Keine Pflicht zur Atemalkoholkontrolle

Gerät ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle, so wird der Beamte in der Regel Führerschein und Fahrzeugschein verlangen und ihn fragen, ob er Alkohol getrunken hat. Nun gibt es Fälle, in denen der Fahrer vielleicht 1-2 kleine Bier getrunken hat und sich überlegt, wie er am besten reagiert.

Aus anwaltlicher Sicht ist es ratsam sich folgendermaßen zu verhalten: Zunächst ist es wichtig, dem Beamten freundlich – auch er macht ja nur seinen Job – aber bestimmt zu sagen, dass man keinen Alkohol getrunken hat. Wenn er daraufhin um eine Atemalkoholkontrolle („Pusten“) bittet, sollte man diese Maßnahme ablehnen. Es gibt nämlich keine Pflicht eine solche Messung durchführen zu lassen. Im Gegenteil: Wer in eine solche Messung einwilligt und dann ein nachteiliges Ergebnis bekommt, schürt beim Polizisten den Verdacht auf Alkoholkonsum. Er kann den Fahrer dann mit zur Wache nehmen und durch einen Arzt eine Blutentnahme vornehmen lassen, um den genauen Blutalkoholwert zu ermitteln.

Auch der Blutentnahme widersprechen!

Verweigert der Fahrer allerdings die Atemalkoholkontrolle, so liefert er dem Polizeibeamten keine Möglichkeit, einen begründeten Verdacht zu schöpfen. Der Beamte muss sich dann überlegen, ob er eine Blutentnahme veranlasst. Bei verweigertem Atemalkoholtest darf eine Blutprobe jedoch nur bei „begründetem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt“ angeordnet werden. Dafür muss der Polizist entweder Alkoholgeruch, Fahrfehler oder eine von der Norm abweichende Pupillenreaktion feststellen.

Dabei ist zu bedenken: Für eine Blutentnahme, die im Ergebnis negativ ausfällt und für die der Beamte keinen begründeten Verdacht vorweisen kann, muss er sich im Nachhinein eventuell mit hohem Aufwand rechtfertigen – ein Umstand, dem er vielleicht lieber aus dem Wege gehen möchte.

Sollte sich der Beamte doch für eine Blutentnahme entscheiden, so sollte man darauf bestehebn, dass folgendes zu Protokoll genommen wird: Der Blutentnahme wird widersprochen und es wird eine richterliche Anordnung zur Durchführung der Maßnahme gefordert. Die Blutentnahme ist nämlich ein Eingriff in die körperliche Integrität, welcher nur in Ausnahmefällen ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden kann.

Verteidigungschancen erhöhen

Durch all diese Handlungen steigt die Chance, sich gar nicht erst einer tiefergehenden Kontrolle unterziehen zu müssen. Sollte der Autofahrer vielleicht doch etwas getrunken haben, so hat er in einem möglichen juristischen Nachspiel bessere Karten. Ist z.B. die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung erfolgt, obwohl es möglich gewesen wäre eine solche einzuholen, so kann die positive Blutprobe eventuell einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Insgesamt ist es also ratsam, den polizeilichen Maßnahmen bei solchen Kontrollen jeweils bestimmt zu widersprechen und im Falle einer Blutentnahme auf eine richterliche Anordnung zu bestehen. Keinesfalls sollte man jedoch körperlichen Widerstand gegen die Polizeibeamten leisten. Befolgt man dieses Ratschläge, hat ein Anwalt in einem möglichen juristischen Nachspiel die besten Möglichkeiten, um einen Freispruch für seinen Mandanten zu erlangen.

Tim Geißler

Rechtsanwalt,

Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



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