Mangelhaftes Parkett: Gutachterkosten müssen erstattet werden

8 Mai

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Kosten für ein Privatgutachten, mit dem die Verantwortlichkeit für einen Mangel der Kaufsache geklärt werden soll, sind zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich und damit erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn der Käufer sich später stattdessen für eine Minderung des Kaufpreises entscheidet. In dem konkreten Fall hatten die Kläger beim beklagten Händler ein Massivholzfertigparkett gekauft. Das ließen sie anschließend von einem Schreiner verlegen, der sich dabei nach einer Verlegeanleitung des Herstellers richtete, die der Beklagte mitgeliefert hatte. Später zeigten sich Mängel am Parkett, unter anderem kam es zu Verwölbungen. Der Beklagte und der Hersteller beriefen sich auf eine zu geringe Raumfeuchtigkeit und wiesen eine Verantwortlichkeit zurück. Ein daraufhin von den Klägern eingeholtes Sachverständigengutachten hielt dagegen eine ungeeignete Art der Verlegung für ursächlich, die aber in der Anleitung des Herstellers als zulässig angegeben war. Neben einer Minderung des Kaufpreises verlangten die Kläger vom Beklagten auch die Erstattung der Gutachterkosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihnen jetzt Recht. Die Richter bezogen sich auf die Regelung des § 439 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen muss. Schon für die alte Fassung dieser Vorschrift habe das Gericht entschieden, dass Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel zu erstatten seien. Es gebe keinen Grund, warum für die jetzige Regelung etwas anderes gelten solle. Dass die Kläger nach Vorliegen des Gutachtens dann statt der Nacherfüllung eine Minderung verlangt hätten, spiele für das Ergebnis keine Rolle. Denn ursprünglich seien die Aufwendungen „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden, so ARAG Experten (Az.: VIII ZR 275/13).

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