Tattoo verpfuscht – welche Rechte hat ein Kunde?

9 Mai

Statt Nachbesserung kann Schmerzensgeld verlangt werden

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Tattoos haben eine sehr lange Geschichte und genießen in vielen Kulturen spirituelle Bedeutung. Heute sind Tattoos ein Ausdruck für Individualität. Sie können bewundernde Blicke auf sich ziehen, aber auch Spott, wenn das Tattoo missraten ist. Doch was tun, wenn das Tattoo schlecht und falsch gestochen ist? Mit dieser Frage setzte sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in seiner aktuellen Entscheidung vom 05.03.2014 auseinander (Az.: 12 U 151/13).

Führt ein Tätowierer seine Arbeit mangelhaft aus, muss sich der Kunde nicht auf die vom Tätowierer angebotene Nachbesserung in Form einer Laserbehandlung mit anschließender Neutätowierung durch ihn selbst einlassen. Vielmehr steht dem Kunden ein Schmerzensgeld zu, so das OLG.

Tattoo misslungen

Im vorliegenden Fall stach ein Tätowierer in zu tiefe Hautschichten der Kundin, so dass die Farbe verlief. Darüber hinaus entsprach die Linienführung nicht exakt der Skizze und Unregelmäßigkeiten bei der Kalibrierung< führten zu abweichenden Farben. Der Tätowierer bot der Kundin an, für die Laserbehandlung der beanstandeten Stellen durch einen Mediziner aufzukommen und anschließend die Stellen neu zu tätowieren. Die Kundin lehnte das Angebot ab und verlangte die Kosten für die Lasertherapie und Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das OLG. Nachbesserungsverweigerung gerechtfertigt Das Stechen einer Tätowierung stellt eine Körperverletzung dar. Eine solche kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Kundin in das Stechen einwilligt. Die Einwilligung der Kundin erstreckte sich nur auf technisch und gestalterisch mangelfreie Tattoos. Das Tattoo der Kundin war im zu entscheidenden Fall allerdings schlecht und falsch gestochen. Da es um Arbeiten ging, deren Duldung mit körperlichen Schmerzen verbunden war und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kam dem Vertrauen der Kundin in die Leistungsfähigkeit des Tätowierers eine besondere Bedeutung zu. Das Vertrauen der Kundin war angesichts der schweren Mängel erschüttert. Daher musste sie sich nicht auf eine Nachbesserung durch den Tätowierer einlassen, entschieden die Richter am OLG. Ärger um den Hautschmuck Wenn ein Tattoo missglückt ist, gibt es immerhin ein Trostpflaster: Kunden stehen Schadensersatzansprüche, insbesondere auch ein Schmerzensgeldanspruch zu, die sie mit anwaltlicher Unterstützung erfolgreich durchsetzen können. Frank Brüne Rechtsanwalt und Steuerberater http://www.gks-rechtsanwaelte.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.