Chef liest mit

12 Mai

Udo Vetter, unser Rechtsexperte für Fragen rund ums Netz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer nach einem missglückten Arbeitstag Dampf über den Chef ablassen will, kann dies am Gartenzaun machen. Der freundliche Nachbar hat sicher ein offenes Ohr. Etwas moderner dürfte es heute aber sein, das Leid online zu klagen. Soziale Netzwerke scheinen die ideale Plattform, um mal befreit abzuledern.

Aber nur auf den ersten Blick. Denn während es äußerst unwahrscheinlich ist, dass der Nachbar mit dem Chef im gleichen Tennisclub ist und ihn „brandheiß“ informiert, gibt es bei Facebook & Co. gleich mehrere Fallstricke. Sie können dazu führen, dass der Arbeitgeber früher oder später Wind von starken Worten über das Betriebsklima bekommt. Am Ende kann sogar die Kündigung stehen.

Bis es tatsächlich soweit kommt, ist allerdings viel juristischer Grauschleier zu lüften. Denn bislang gibt es noch keine wegweisenden oder gar abschließenden Urteile zu der Frage, wie sich Frust im Job und ein reges Facebook-Profil vertragen. Wer im Sozialen Netzwerk über die Arbeit motzt, tut dies derzeit also zu einem guten Teil auf eigenes Risiko.

Klar sind allerdings schon einige Eckpunkte. So gibt ein Arbeitnehmer seine Grundrechte keinesfalls am Personaleingang ab. Auch über die Firma darf also grundsätzlich gesprochen werden, und das auch online. Betriebsgeheimnisse sind natürlich ausgenommen.

Je kleiner und privater der Empfängerkreis ist, desto eher sind auch „starke Worte“ zulässig, die ansonsten schon als Ehrverletzung durchgehen würden. Die Gerichte orientieren sich hier meist daran, ob im Sozialen Netzwerk nur „Friends und Family“ mitlesen oder gleich der Rest der Welt.

Entsprechend wichtig ist es, die Privatsphäre-Einstellungen im Sozialen Netzwerk immer sorgfältig im Auge zu behalten. Eine gute Orientierung bietet hier die Frage, ob man die fraglichen Äußerungen tatsächlich öffentlich, im Freundeskreis oder vielleicht nur ganz privat am heimischen Abendbrottisch vertreten würde.

Wer sich im Sozialen Netzwerk gegenüber einem eher intimen Kreis äußert, darf dann im Regelfall auch darauf vertrauen, dass die Worte – oder entsprechend aussagekräftige „Smileys“ – privat bleiben. So hat etwa das Verwaltungsgericht Ansbach es bei einem privaten Chat unter wenigen Leuten für unerheblich erachtet, dass ein vermeintlicher Facebook-„Freund“ beim Arbeitgeber über das Posting petzte.

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber auch nicht erlaubt, Mitarbeiter in Sozialen Netzwerken aktiv zu überwachen, möglicherweise sogar unter Verwendung gefälschter Profile. Eine entsprechende Datensammlung verstieße ganz eindeutig gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Überdies lehnen es Gerichte auch regelmäßig ab, auf diesem Weg gewonnene „Beweise“ zu verwerten.

Im konkreten Fall ist das schwer zu bewerten. Das zeigte kürzlich ein Fall in Düsseldorf. Feuerwehrmänner hatten auf Facebook lediglich den „Gefällt mir“-Button unter einem Artikel geklickt, der sich sehr kritisch über den Oberbürgermeister äußerte. Die Stadt suspendierte die Wehrleute wegen „Vertrauensverlustes“ und erwog sogar Kündigungen.

Fraglich ist jedoch, ob man sich mit einem bloßen „Gefällt mir“ schon aktiv und öffentlich auf die Seite des Autors stellt. Immerhin gibt es bei Facebook gar keinen „Gefällt mir nicht“-Button, und der Hinweis auf eine Meinung bedeutet ja nicht unbedingt, dass man diese auch teilt. Ob und wie weit die Stadt überhaupt die Facebook-Likes kontrollieren durfte, bleibt offen. Die Beteiligten einigten sich außergerichtlich.

Fazit: Wer Ärger vermeiden will, sollte vielleicht doch besser möglichst persönliche Gespräch suchen. Am Telefon oder über den Gartenzaun sind Worte im Zweifel nur Schall und Rauch. Auf Sozialen Netzwerken werden sie im schlimmsten Fall für alle Zukunft konserviert.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.