Public Viewing
2 Jun
Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das so genannte Public Viewing, also öffentliches Fußballgucken in Parks, Biergärten und Freilichtbühnen. Die rechtliche Grundlage fürs Public Viewing, das in jedem Fall genehmigt sein muss, ist die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014“. ARAG Experten weisen darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und in Wohngebieten nicht über 55 dB liegen darf. Ab 22 Uhr beginnt die Nachtzeit, dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten, 45 dB in Kern- und Mischgebieten und 40 dB in Wohngebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht.
Aber: Für seltene Ereignisse wie eine Fußball-WM ändern sich die Richtwerte. Nach der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung gelten die Fanmeilen während der WM als Sportanlagen. Daher können Städte und Gemeinden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung bei einem internationalen Sportereignis wie der WM Ausnahmen von den sonst geltenden Grenzwerten zulassen. Hintergrund dieser Regelung ist unter anderem, dass etwa die Hälfte der Spiele bei der WM 2014 wegen der Zeitverschiebung erst nach 22 Uhr deutscher Zeit beginnen. Wer die Ausrichtung eines Public Viewings plant, dem raten ARAG Experten, sich wegen der örtlich geltenden Grenzwerte im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt bzw. auf dessen Internetseiten zu informieren.
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