Ballettstange ist kein Hocker

4 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer eine Ballettstange «wie einen Barhocker» benutzt, handelt zweckwidrig. In dem konkreten Fall war der 125 Kilogramm schwere Senior Mitglied in einem Münchner Sportverein. Er ist 75 Jahre alt und buchte einen Ballettkurs für Senioren bei seinem Verein. Im Zuge dessen benutzte er im Reha-Raum des Vereins die dortige Ballettstange. Diese Stange ist ausdrücklich für die Verwendung im Bereich Ballett, Rehabilitation und Gymnastik geeignet und besteht aus Profilschienen, die fest an der Wand befestigt sind. Die Halterungen sind stufenlos in der Höhe verstellbar. Am Unfalltag stellte der spätberufene Hobby-Tänzer die Stange selbst ein. Laut Aussage hatte er auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden. Sein gesamtes rechtes Bein hatte demnach auf der Ballettstange gelegen. Die rechte Gesäßhälfte war teilweise auf der Ballettstange gewesen, als die Ballettstange plötzlich unter ihm nachgab und etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten rutschte. Der Mann klagte und verlangte von seinem Verein für die erlittenen Verletzungen Schmerzensgeld. Die Schmerzensgeldklage hatte keinen Erfolg, u.a. weil die Ballettstange zweckentfremdet wurde, da sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt wurde, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 281 C 11625/13).



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