Mieter darf neugierige Vermieterin heraustragen

5 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wenn ein Mieter seine Vermieterin aus der Wohnung trägt, weil sie sein Hausrecht verletzt hat, rechtfertigt dies weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses. In dem konkreten Fall hielt sich die Klägerin vereinbarungsgemäß in dem vom Beklagten gemieteten Haus auf, um dort neu installierte Rauchmelder zu besichtigen. Als sie bei dieser Gelegenheit gegen den Willen des Beklagten versuchte, auch die restlichen Räume zu betreten, in denen keine Rauchmelder hingen, forderte der Beklagte sie auf, das Haus zu verlassen. Als die Klägerin dem nicht nachkam, umfasste der Beklagte sie mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Die Klägerin sprach ihm wegen des Vorfalls eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Die von ihr erhobene Räumungsklage blieb jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte klar, dass sie das Hausrecht des Beklagten verletzt habe, indem sie versucht habe, eine eigenmächtige Besichtigung der weiteren Räume durchzusetzen und auch die Aufforderung des Beklagten, das Haus zu verlassen, missachtet habe. An dem nachfolgenden Geschehen treffe sie daher zumindest eine Mitschuld, so das Gericht. Selbst wenn der Beklagte mit seinem Verhalten die Grenzen erlaubter Notwehr überschritten haben sollte, wiege die Pflichtverletzung insofern nicht so schwer, als dass der Klägerin nicht eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden könne (Az.: VIII ZR 289/13).



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