Auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub

17 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland und Europa gesetzlich geregelt. Er dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Der Mindesurlaubsanspruch beträgt jährlich 24 Werktage, wobei auch die Samstage als Werktage gezählt werden, sodass sich bei einer Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen errechnet. Das Gesetz besagt aber auch, dass mit dem Jahresende der Urlaubsanspruch verfällt – es sei denn, ein Tarifvertrag oder betriebliche Vereinbarungen regeln etwas anderes. Dann sammelt sich bei Arbeitnehmern unter Umständen Resturlaub an, der entweder als Freizeit genommen werden kann oder beim Ausscheiden aus der Firma in Form eines Abgeltungsanspruchs bares Geld wert ist. Wer plötzlich verstirbt , benötigt allerdings keine Erholung mehr – daher verfiehl in diesem traurigen Fall der Anspruch auf Resturlaubsabgeltung bisher. Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat diese juristische Sicht nun über den Haufen geworfen: Ein Arbeitnehmer hat auch nach seinem Tod noch Anspruch auf Jahresurlaub, urteilten die höchsten EU-Richter im Fall eines verstorbenen Arbeitnehmers. Seine Witwe kann einen finanziellen Ausgleich für Urlaub verlangen, den der Verblichene nicht mehr nehmen konnte. Nationale Gesetze oder Gepflogenheiten, wonach der „Urlaubsanspruch untergeht“, wenn der Arbeitnehmers stirbt, sind laut ARAG Experten mit dem EU-Recht nicht vereinbar.



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