Mietrecht gilt auch für Untermieter
17 Jun
Wie ein normaler Mieter genießt auch ein Untermieter einen „Kündigungsschutz“. Der Hauptmieter ist in der Regel an eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende gebunden. Darüber hinaus muss er bei der Kündigung ein berechtigtes Interesse nachweisen. In den meisten Fällen ist das der Eigenbedarf, wenn zum Beispiel der Lebensgefährte einziehen soll. Hat eine Einzelperson ein möbliertes Zimmer zum „vorübergehenden Gebrauch“ angemietet, ist eine Kündigung bis zum 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. Einen Kündigungsgrund muss der Hauptmieter seinem Untermieter in diesem Fall nicht liefern. Laut Auskunft von ARAG Experten muss der Hauptmieter die Vermietererlaubnis erneut einholen, wenn er an eine andere Person untervermieten will. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vermieter eine pauschale Genehmigung erteilt hat.
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