Lawinenwarnung – Diese Rechte haben Urlauber

10 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

In den höheren Lagen des bayerischen Alpenraumes fielen seit gestern bis zu 40 Zentimeter Neuschnee. Mit den derzeitigen Temperaturschwankungen kommt die Schneedecke in Bewegung; es besteht also erhöhte Lawinengefahr. Vom Allgäu bis ins Werdenfelser Land sowie im Berchtesgadener Land gilt unterhalb von 1.800 Metern die zweithöchste Gefahrenstufe (Stufe 4). Der Lawinenwarndienst rechnet für Mittwoch noch mit einer starken Lawinentätigkeit; ab Donnerstag sollte die Gefahr von Lawinenabgängen dann deutlich zurückgehen. ARAG Experten erläutern die Rechte der Urlauber.

– Nur Gefahrenstufe 5 ist höhere Gewalt

Wintersportler, die wegen der Lawinengefahr zum Rumsitzen verurteilt sind, haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, z. B. wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde. Dies entschied das Amtsgericht Herne schon vor einigen Jahren, und so ist es seitdem allgemein anerkannte Rechtspraxis (AG Herne, Az.: 2 C 175/99).

– Anreise ist unmöglich

Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht erst zum Urlaubsort, können sie den Urlaub stornieren. Sind nachweisbar alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sich Urlauber Zeitungsberichte oder Meldungen aus dem Internet aufbewahren, raten ARAG Experten. Schlechte Karten haben allerdings Urlauber, wenn sie für den Skiurlaub privat ein Zimmer in einer Pension oder eine Ferienwohnung gebucht haben. Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor und der angemietete Wohnraum muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob dieser genutzt wird oder nicht.

– Abreise kann sich verzögern

Nach Angaben des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd sind derzeit zwei Grenzübergänge nach Österreich (B 2 bei Scharnitz und die Bundesstraße zwischen Lenggries und Achenpass) gesperrt. Bei dem ein oder anderen Wintersportler kann das zu einer unfreiwilligen Verlängerung des Urlaubs führen. Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, haben Veranstalter in der Regel nicht die Pflicht, Kunden nach Hause zu befördern. Eingeschneite Urlauber können also nicht darauf pochen, mit dem Hubschrauber ausgeflogen zu werden, wenn alle Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssen die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren – aber erst, sobald die Straßen frei sind. So lange müssen sich betroffene Urlauber also gedulden und unter Umständen entstehende Kosten für zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung selbst tragen.



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