Wahlrecht zwischen Abgeltungsteuer und individualtariflicher Einkommensteuer

3 Jul

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 25 % (Abgeltungsteuer). Auf Antrag des Kapitalanlegers werden die Kapitaleinkünfte der individuellen tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) führt (sog. Günstigerprüfung).

Eine weitere Optionsmöglichkeit zur tariflichen Besteuerung besteht bei unternehmerischen Beteiligungen. Der Kapitalanleger kann bei Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragen, dass z. B. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien der tariflichen Besteuerung unterworfen werden.

Wird dieses Wahlrecht ausgeübt, sind die tatsächlich entstandenen Werbungskosten auch oberhalb des Sparer- Freibetrags abziehbar. Die Einkünfte unterliegen dem Teileinkünfteverfahren.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass der Kapitalanleger unmittelbar oder mittelbar

– zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
– zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.

Die berufliche Tätigkeit kann sowohl selbstständig (z. B. freiberuflich) als auch nichtselbstständig (z. B. Arbeitnehmer) sein. Auf Art und Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Es ist lediglich zweifelhaft, ob absolut geringfügige Tätigkeiten „beruflich“ im Sinne dieser Vorschrift sind.

Das Thüringer Finanzgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Eine als Chefsekretärin tätige Arbeitnehmerin einer GmbH war zu 5 % an der Gesellschaft beteiligt.

Sie beantragte in ihrer Steuererklärung die Besteuerung der ihr aus der GmbH zugeflossenen Kapitalerträge unter Anwendung ihres persönlichen Steuersatzes. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe keinen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft nehmen können.

Das Finanzgericht folgte diesem Argument nicht und entschied, dass eine Sachbearbeiterin (z. B. Chefsekretärin) das Wahlrecht in Anspruch nehmen könne. Das Gesetz enthalte keine Einschränkungen oder Anforderungen an die berufliche Tätigkeit. Ein maßgeblicher Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen sei nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Vor Ausübung des Wahlrechts sind weitere formelle Vorschriften (Antragsfrist, Bindungswirkung, Widerruf) zu prüfen.



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