Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte der Vermieter nach einer fristlosen Kündigung die Räumung der Wohnung. Grund für die fristlose Kündigung war die Tatsache, dass der Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags vom neuen Mieter eine so genannte Vermieterbescheinigung verlangte. Darin sollte der bisherige Vermieter bestätigen, wie lange das Mietverhältnis gedauert und ob der Mieter Kaution und Miete pünktlich gezahlt und sich auch ansonsten vertragstreu verhalten hat. Der Mieter gab das ausgefüllte Formular zurück. Nach einiger Zeit kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, dass die Angaben in der Bescheinigung falsch gewesen seien. Der Vermieter habe weder an der angegebenen Adresse gewohnt, noch mit dem aufgeführten Mieter einen Vertrag abgeschlossen. Hiergegen wandte sich der Mieter mit der Begründung, dass der Vermieter schon viel früher gewusst hätte, dass die Bescheinigung falsch sei. Folglich sei die Kündigung verspätet.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Vorlage einer gefälschten Vermieterbescheinigung eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten, die eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen kann. Fragen nach der Person und Anschrift des Vermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und der Erfüllung der Verpflichtungen sind grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des neuen Mieters ein Bild zu machen.
Es handelt sich dabei auch nicht um Fragen, die den persönlichen oder intimen Lebensbereich des Mieters betreffen und aus diesem Grund unzulässig sein könnten. Wenn jedoch der Vermieter bereits lange vor der Kündigung von der Fälschung gewusst hätte, wäre diese verspätet gewesen.
Da diese Frage von der Vorinstanz nicht geklärt worden ist, hat der Bundesgerichtshof die Angelegenheit dorthin zurückverwiesen.
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Seit über 30 Jahren begleiten wir unsere Mandanten in ihren wachsenden Anforderungen. Über unsere Zugehörigkeit zu MSI Legal and Accounting Network Worldwide können wir unsere Mandanten in 200 Büros in 90 Ländern fast überall auf der Welt betreuen.
Über uns:
1968 Gründung einer Einzelkanzlei durch Hans Walter
1987 Eintritt von Roland Klimesch als Partner;
1992 Gründung der WKS GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1996 Eintritt von Andreas Kastner als Partner;
1999 Gründung der Walter und Partner Rechtsberatung zur Betreuung von Mandanten bei rechtlichen Gestaltungen
2000 Eintritt von Konrad Walter als Partner
2001 Gründung der WKK Consulting und Service GmbH, Unternehmensberatung
2002 Erweiterung der Rechtsberatung um Dr. jur. Jörg-Erik Ammann und Mathias Wich zur Vertiefung und Erweiterung der langjährigen Kooperration mit der Anwaltskanzlei Geisenhainer Dr. Ammann & Hoogen
2003 Internationale Anbindung der Gruppe an MSI Legal and Accounting Network Worldwide, London
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