Keine Witwenrente bei Versorgungsehe

7 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Nach dem Tod des rentenversicherten Ehegatten hat der hinterbliebene Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, die im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt ist. Wurde die Ehe innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Versicherten geschlossen, gibt es die Rente laut ARAG Experten aber nur, wenn die Heirat nicht ausschließlich oder überwiegend der Versorgung des überlebenden Ehegatten diente. Dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht auf die Art der geplanten Versorgung ankommt, geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor (LSG Baden Württemberg, Az.: L 13 R 203/11).

Der Fall

Die Klägerin lebte schon seit fast 30 Jahren mit ihrem zuletzt unheilbar erkrankten Lebensgefährten zusammen, der allerdings noch mit seiner ersten Frau verheiratet war. Unmittelbar vor seinem Tod entschloss er sich, seine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Seiner ersten Ehefrau zahlte er einen sechsstelligen Betrag dafür, dass sie sich zur Scheidung bereit erklärte. Noch am Tag der Scheidung heiratete er seine Lebensgefährtin. Vorher hatte er seinen Nachlass geregelt und dabei seine neue Ehefrau mit erheblichen Vermögenswerten bedacht. Gegenüber dem Rentenversicherungsträger berief sich die Klägerin darauf, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe im Sinne des SGB VI gehandelt habe. Weder sie noch ihr Mann hätten bei der Eheschließung an eine Witwenrente gedacht.

Was ist eine Versorgungsehe?

Das sah das LSG anders und wies ihre Klage auf Gewährung der Witwenrente ab. Die Richter führten zunächst aus, dass der Begriff der „Versorgung“ umfassend verstanden werden müsse: Um eine Versorgungsehe anzunehmen, reiche es aus, dass es Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen finanziell zu versorgen. Dabei sei es egal, ob die Versorgung durch privatrechtliche Zuwendungen – etwa im Testament – oder durch Verschaffung von sozialrechtlichen Ansprüchen erfolge. Das LSG argumentierte weiter, dass der Ehemann hier in Anbetracht der erheblichen Vermögenszuwendungen offensichtlich die Absicht gehabt habe, die Klägerin nach seinem Tod zu versorgen. Das sei sogar wesentliches Motiv für die Heirat gewesen.

Die Entscheidung

Das Gericht kam deshalb zu dem Schluss, dass eine Versorgungsehe vorlag, auch wenn die Ehegatten nicht an eine Witwenrente gedacht hätten.

Download des Textes: http://www.arag.de/…



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.