Flirtportal darf nicht mehr mit Gratis-Anmeldung werben
17 Nov
Ein Internetanbieter darf nicht mit einer Gratisanmeldung werben, wenn er die versprochene Leistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Im konkreten Fall hatte ein Flirtportal zwar die Möglichkeit eingeräumt, kostenlos ein Profil anzulegen. Tatsächlich benutzen und Kontakte knüpfen konnte man das Angebot aber nur nach Abschluss eines Abos. Wurde zum Beispiel ein Probe-Abo dann nicht rechtzeitig gekündigt, verlängerte es sich um weitere sechs Monate. Der Preis: fast 470 Euro. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte dem Anbieter irreführende Werbung und Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen und geklagt. Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und entschieden, das Flirtportal darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben und dann nur ein kostenpflichtiges Probeabo anbieten. Laut ARAG Experten fehlte auf der Bestellseite des Portals außerdem die Angabe einer Kündigungsfrist für das Probeabo und der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt und schwer zu lesen (LG Köln, Az: 33 O 245/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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