Kein Abgeltungssteuersatz bei Gesellschafterfremdfinanzierung

2 Dez

Pressemeldung der Firma WKS-Gruppe

Der Abgeltungssteuersatz findet keine Anwendung, wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dazu folgende Fälle zu entscheiden:

– Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer, weil der Alleingesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt war.

– Eine Frau gewährte einer GmbH, an der ihre Tochter und Enkelkinder zu mehr als jeweils 10% beteiligt waren, ein festverzinsliches Darlehen. Auch hier besteuerte das Finanzamt die erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer, weil der Gläubiger der Kapitalerträge eine den Anteilseignern „nahe stehende Person“ war.

Im ersten Fall hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des sog. Abgeltungsteuersatzes bei der Besteuerung von Kapitalerträgen ausgeschlossen ist, die ein zu mindestens 10% beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Im zweiten Fall entschied das Gericht, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Darlehen an eine GmbH gewährt hat, bei der ein Angehöriger i. S. der Abgabenordnung zu mehr als 10 % beteiligt ist.

Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht auch bei der Regelung ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht aus, um ein Näheverhältnis zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine der Vertragsparteien einen beherrschenden oder außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausüben kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein Näheverhältnis auszuschließen. Zwischen der Klägerin und den Anteilseignern der GmbH lag kein Beherrschungsverhältnis vor. Dies gilt auch für Beziehungen zwischen nahen Angehörigen, wie Eltern und Kindern und Großeltern und Enkeln. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist danach nicht ersichtlich.



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