Online-Spiel darf Kinder nicht zum Kauf animieren

14 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

„Schnapp‘ Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“! So bewarb ein Online-Spieleanbieter weiteres Spielezubehör. Für den virtuellen Schnickschnack muss dann echtes Geld gezahlt werden: 3.000 Diamanten, mit denen im Spiel Ausrüstungsgegenstände erworben werden können, kosten dann 99,99 Euro. Dass Kindern solche zweifelhaften Deals angeboten werden, war Verbraucherschützern ein Dorn im Auge. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat daher eine Softwarefirma wegen Werbung zu einem Fantasyrollenspiel verklagt und letztendlich vom BGH Recht bekommen. Zwei Vorinstanzen hatten laut ARAG Experten noch entschieden, dass die Aussage auch in Verbindung mit einem Link, der das Angebot konkretisiert, nicht die Voraussetzungen einer unmittelbaren Kaufforderung an Kinder erfülle. Die beklagte Softwarefirma war im ersten Verfahren allerdings nicht vor Gericht erschienen. Daher erging ein sogenanntes Versäumnisurteil. Gegen diese Entscheidung vom 17. Juli vergangenen Jahres hatte das Unternehmen Einspruch eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Urteile der beiden Vorinstanzen aufgehoben und die Vorgehensweise der Webseitenbetreiber untersagt (BGH, Az.: I ZR 34/12).



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