Kopftuch

22 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die christlichen Kirchen gehören zu den größten Arbeitgebern in Deutschland – und sie genießen Sonderrechte. Laut Grundgesetz haben die anerkannten Kirchen das Recht ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln. Das hat weitreichende Folgen in Tarifauseinandersetzungen, aber auch im Kündigungsrecht oder wenn es um das Tragen religiöser Symbole geht. Vor einigen Jahren entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine muslimische Verkäuferin in einem Kaufhaus sehr wohl ein Kopftuch tragen darf, da dies den Arbeitsablauf in keiner Weise beeinträchtigt. Ganz anders entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht nun allerdings im Fall einer Krankenschwester. Diese war seit Februar 2000 bei einer Klinik in konfessioneller Trägerschaft der evangelischen Kirche angestellt. Dass sie Muslimin ist, spielte lange keine Rolle – bis sich die heute 36-Jährige nach der Babypause und einer Krankschreibung im April 2010 entschloss, ihren Glauben künftig im Job sichtbar zu machen. Nachdem sie dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, verzichtete dieser darauf, die Fachkraft nach der Babypause wieder einzusetzen. Sie zog bis vors Bundesarbeitsgericht. Das stärkte in seiner Entscheidung allerdings die Sonderrechte der Kirchen: Demnach dürfen kirchliche Einrichtungen ihren Mitarbeiterinnen in der Regel das Tragen eines muslimischen Kopftuchs verbieten. Angestellte in kirchlichen Einrichtungen sind laut ARAG Experten zumindest zu neutralem Verhalten verpflichtet. Das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben ist damit nicht vereinbar (BArbG, Az.: 5 AZR 611/12).

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