Gesamturteil „SEHR GUT“ bei Medikamenten nicht erlaubt
10 Feb
OLG Frankfurt verbietet Medikamentenwerbung
Eine Werbung für ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament mit dem „Gesamturteil sehr gut“ ist unzulässig, wenn die Wirksamkeit nicht überprüft wurde. Zudem kann nach auch nach dem neugefassten § 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine verbotene Werbung mit einer Empfehlung auch dann vorliegen, wenn die Empfehlung nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer Organisation abgegeben wurde. All dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt kürzlich entschieden.
Was ist passiert?
Ein Pharmaunternehmen warb für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit dem „Gesamturteil sehr gut“ durch die Zeitschrift „ÖKO-TEST“. Eine Prüfung des Medikaments auf seine Wirksamkeit fand durch „ÖKO-TEST“ lediglich begrenzt statt. Gegen diese Werbung ging nun ein Wettbewerbsverein vor und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Gestützt wurde dies insbesondere auf § 11 HWG alter Fassung, wonach es u.a. verboten war, mit Angaben zu werben, dass ein Arzneimittel „anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist“.
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