Arbeitsrecht für Unternehmer: Rechtsweg bei Geschäftsführerklagen
13 Feb
Geschäftsführer können nach Abberufung vor dem Arbeitsgericht klagen (BAG, Beschl. v. 22.10.2014 – 10 AZB 46/14) Klagt ein Geschäftsführer gegen seine Kündigung vor dem Landgericht oder vor dem Arbeitsgericht? Da es einen Kündigungsschutz nur im Arbeitsrecht gibt und die Arbeitsgerichte in Kündigungsschutzsachen spezialisiert sind, versucht der Geschäftsführer oftmals, vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Hinzu kommt das vor dem Arbeitsgericht geringere Kostenrisiko für den Fall der Klageabweisung, da man vor dem Arbeitsgericht als Verlierer dem Prozessgewinner in der ersten Instanz nicht dessen Anwaltskosten erstatten muss. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist, dass es sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses handelt. Um vor dem Arbeitsgericht klagen zu können, genügt es, dass der Kläger die bloße Rechtsansicht vertritt, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Fiktionswirkung des §5 Abs.1 S. 3 ArbGG eingreift, wonach solche Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind – wie es bei einem als Organ bestellten Geschäftsführer der Fall ist. Diese Fiktion greift dabei unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.
Das BAG hat nun in seinem Beschluss vom 22.10.2014 seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage geändert, zu welchem Zeitpunkt die Organstellung für das Eingreifen der Fiktionswirkung vorliegen muss.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG mussten die Voraussetzungen für das Nicht-Eingreifen der Fiktion des §5 Abs.1 S. 3 ArbGG, also die Abberufung des Geschäftsführers als Organ, im Zeitpunkt der Zustellung der Klage vorliegen. Nunmehr vertritt das BAG die Auffassung, dass eine Abberufung des Geschäftsführers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zu berücksichtigen ist. Mit dieser Rechtsprechungsänderung sind damit die Möglichkeiten für Geschäftsführer größer geworden, zukünftig vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Voraussetzung für die arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit sind somit eine Abberufung oder eine Amtsniederlegung des Geschäftsführers spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit sowie die Rechtsansicht, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, was durch entsprechende Klageanträge belegt wird.
Von der Frage der Rechtswegzuständigkeit unberührt bleibt jedoch nach wie vor die materiellrechtliche Bewertung, ob der Geschäftsführertätigkeit ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis zugrunde liegt.
Empfehlung für die Praxis:
Die geänderte Rechtsprechung des BAG, die eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Geschäftsführerklagen erweitert, muss zukünftig bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit – sowohl auf Seiten des Geschäftsführers als auch auf Seiten der Gesellschaft – berücksichtigt werden.
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