Mitwirkungspflicht bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens

9 Mrz

Pressemeldung der Firma QUICKACADEMY UG

In § 97 Abs. 2 InsO ist eine aktive Mitwirkungspflicht des Schuldners vorgesehen. Der Schuldner oder der Vertreter einer in Insolvenz befindlichen Organisation muss den Insolvenzverwalter bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Dieses „Unterstützen“ ist je nach Verfahrensart anders ausgestaltet. Hat der Schuldner selbst Insolvenzantrag gestellt und einen vorbereiteten Insolvenzplan vorgelegt oder Antrag auf Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) gestellt wird diese Unterstützung natürlich wesentlich intensiver ausfallen müssen, als bei einem Liquidationsverfahren.

Diese definierten Mitwirkungspflichten sind jedoch nicht unbedingt erzwingbar. Soll das Unternehmen jedoch saniert und fortgeführt werden, kann auf die unbedingte Unterstützung der Geschäftsleitung nicht verzichtet werden. Besonders, wenn ein Unternehmen unter Eigenverwaltung steht, gibt es umfangreiche Pflichten, die ein Gericht auch einfordern kann. Hier sind dann auch Zwangsmaßnahmen möglich.

Im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO spricht man von „Obliegenheiten“ für den Schuldner. Deren schuldhafte Verletzung kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Auch im Verfahren der Verbraucherinsolvenz nach den §§ 304 ff. InsO treffen den Schuldner umfangreiche Vorlage- und Auskunftspflichten, insbesondere beim Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nichtbeachtung kann dazu führen, dass der Antrag als zurückgenommen bewertet wird.

Für den Insolvenzverwalter arbeitet fällt aber auf keinen Fall in die Verpflichtungen, denn die Arbeitskraft des Schuldners ist nicht in den Dienst der Insolvenzmasse zu stellen. Im Einzelfall ist eine Abgrenzung vorzunehmen.

Der Insolvenzverwalten kann natürlich im Rahmen eines Dienstvertrages den Schuldner gegen ein angemessenes Entgelt verpflichten. Erreicht also das Ausmaß der Unterstützungstätigkeiten für den Insolvenzverwalter eine Größe, die eine normale anderweitige Vollzeittätigkeit nicht mehr zulässt, so muss aus der Insolvenzmasse eine angemessene Vergütung entrichtet werden.

Ansonsten trifft den Schuldner nach § 97 Abs. 3 S. 1 InsO eine Bereitschaftspflicht, d.h. er hat auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stehen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflcihten zu erfüllen.

 



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