Gesetzesänderung zum 1. Juni 2015
Pressemeldung der Firma Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB
Zum 1. Juni 2015 ist die Änderung von Paragraf zwei des Wohnungsvermittlungsgesetzes eingeführt worden. Danach gilt der Grundsatz: Wer den Makler bestellt, bezahlt auch dessen Provision Dieses Gesetz gilt nur für die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen. Bei der Vermittlung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen bleibt es bei der alten Regelung, d.h. regelmäßig wird der Käufer den Makler bezahlen oder eine Kostenteilung wird vereinbart werden können.
Bisher war es gängige Rechtsprechung, dass der Mieter den Makler zahlen muss, wenn er sich von ihm eine Wohnung zeigen und vermitteln ließ und vorher über die Provision informiert worden war. Ob zunächst der Mieter oder der Vermieter den Makler beauftragt hatte, war unerheblich. Auch waren mündliche Maklerverträge die Regel….
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