Kein Recht auf Jobcenter-Durchwahl
24 Jun
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters. Im entschiedenen Fall beschäftigt das beklagte Jobcenter an seinen sieben Standorten rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist. Der Kläger begehrte die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter. Das OVG führt aus, dass das IFG keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Die Organisationsentscheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durchzuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe, so das OVG. Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Gewährleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (OVG Münster, Az.: A 2429/14).
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