Abrupter Urlaubsabbruch rechtfertigt Minderung
14 Sep
Im konkreten Fall hat ein Ehepaar für sich und seinen schulpflichtigen Sohn im bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei gebucht. Die Reise sollte während der Pfingstferien stattfinden und war als Jahresurlaub für die gesamte Familie gedacht. An dem Abreisetag, fuhr die Familie um 5 Uhr früh zum Flughafen und stand ca. 1 1/2 Stunden wartend am Check-in-Schalter der Fluggesellschaft. Als sie an die Reihe kamen wurde ihnen mitgeteilt, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert waren. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Da eine anderweitige Reise nicht gebucht werden konnte, wurde die Reise storniert und die Familie verbrachte die Ferien zu Hause. Dafür wollte die Familie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises – welche von dem Gericht auch zugesprochen wurden. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen waren nach Auskunft der ARAG zu berücksichtigen (AG München, Az.: 262 C 20444/10).
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