Praktischer Nutzen der Rechtswahl bei Handelsvertreterverträgen
21 Jul
Bei Vertragsverhandlungen kommt es immer wieder vor, dass Regelungen zum anwendbaren Recht entweder ganz vergessen werden oder die Unternehmen sich über die Bedeutung des anwendbaren Rechts nicht ausreichend Gedanken machen. Im Bereich des Handelsvertreterrechts kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Wenn beispielsweise ein deutsches Unternehmen einen französischen Handelsvertreter einsetzt, gilt ohne eine Rechtswahlklausel für den Vertrag das französische Recht. Zwar sind in Europa die Bestimmungen im Handelsvertreterrecht aufgrund einer europäischen Richtlinie aus dem Jahre 1986 weitgehend harmonisiert. Europäische Richtlinien stellen aber regelmäßig nur Mindeststandards auf. Dies bedeutet, dass nationale Gesetzgeber ohne weiteres Vorschriften erlassen können, die den vermeintlich schwächeren Vertragspartner besser schützen als die Richtlinie es vorsieht. So ist es beispielsweise im französischen Handelsvertreterrecht geschehen. Dort hat der Handelsvertreter im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer einen Ausgleichsanspruch, der den doppelten Betrag dessen ausmachen kann, was dem Handelsvertreter nach dem deutschen Recht zustehen würde. Eine solche Konsequenz kann nur vermieden werden, indem eine ausdrückliche Rechtswahlklausel (Vereinbarung des deutschen Rechts) vereinbart wird. Denn selbst Regelungen im Vertrag, welche den Ausgleichsanspruch zu Lasten des Handelsvertreters reduzieren würden, wären nach dem französischen Recht nicht wirksam. Deshalb nützen in derartigen Fällen auch die Vertragsklauseln, die auf solche Modifizierungen abzielen, für sich genommen nicht aus. Es ist immer eine Rechtswahlklausel nötig.
Dr. Thomas Rinne ist als deutscher Rechtsanwalt und spanischer Abogado auch über die persönliche Homepage www.dr-thomas-rinne.de erreichbar. Hier gibt es neben deutschen und internationalen Wirtschafts-News auch zahlreiche Informationen in spanischer und englischer Sprache.
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