Sprung aus dem Fenster ist nicht versichert
22 Jul
Verletzt sich ein erwachsener Umschüler aufgrund von Neckereien unter Mitschülern nach einem Sprung aus dem Fenster, so ist die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Im konkreten Fall befand sich ein 27-Jähriger im Rahmen einer beruflichen Umschulungsmaßnahme im ersten Obergeschoss eines Unterrichtsgebäudes. Während einer nicht beaufsichtigten Unterrichtszeit versuchte eine der sechs Mitschülerinnen ihn mit einem Gummispritztier nass zu spritzen. Der Mann stand direkt am Fenster und versuchte sich dem Wasserstrahl zu entziehen, indem er über die Fensterbrüstung sprang. Hierdurch gelangte er auf ein vor dem Fenster befindliches Welldach, durch welches er hindurchstürzte. Dabei verletzte er sich an Fuß und Wirbelsäule. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Mann im Rahmen einer Rangelei bzw. Neckerei aus dem Fenster gesprungen war. Hiergegen erhob er Klage – jedoch ohne Erfolg. Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Höchstpersönliche Verrichtungen seien hingegen in der Regel nicht gesetzlich unfallversichert. Hierzu gehörten auch Neckereien und Spielereien, die grundsätzlich als ein den Interessen des Betriebes zuwiderlaufendes Verhalten anzusehen seien, so die ARAG Experten (LSG Hessen, Az.: L 3 U 47/13).
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