Mehrbedarf für alleinerziehende Mutter

16 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Der Mehrbedarf für Alleinerziehung ist der Mutter einer minderjährigen Tochter auch dann zu gewähren, wenn die Tochter bereits selbst Mutter ist. Im verhandelten Fall lebte die 44-jährige alleinstehende Klägerin mit ihren damals 18- und 16-jährigen Töchtern und ihrem Enkel – Sohn der minderjährigen Tochter – in einem gemeinsamen Haushalt. Sowohl die Klägerin selbst in Bedarfsgemeinschaft mit der volljährigen Tochter als auch die minderjährige Tochter in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn erhielten fortlaufend vom beklagten Jobcenter Dresden „Hartz IV“. Im streitigen Zeitraum lehnte das Jobcenter die Gewährung eines Mehrbedarfes für Alleinerziehung für die Klägerin ab. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung werde durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht, so das Argument des Jobcenters. Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Umstand, dass die minderjährige Tochter der Klägerin bereits selbst Mutter eines Kindes sei, lasse den Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nicht entfallen, so das Gericht. Das Gesetz stelle allein auf die Minderjährigkeit ab – Einschränkungen wie etwa „ledig, ohne eigene Kinder“ finden sich im Gesetz nicht, erklären ARAG Experten (SG Dresden, Az.: S 40 AS 1713/13).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.