Einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit „Visa Entropay“ unzulässig

4 Nov

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Anbieter von Flugreisen bot auf einem Internetportal den Erwerb von Flugtickets an und hielt als einzige kostenfreie Bezahlmöglichkeit lediglich die Bezahlung mit der Kreditkarte „Visa Entropay“, einer speziellen Prepaid-Karte, bereit. Für alle anderen angebotenen Zahlungsmethoden wurden hingegen zusätzliche Gebühren verlangt. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Praxis beanstandet, da Anbieter verpflichtet sind, für den Verbraucher wenigstens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. Das angerufene Landgericht hat diese Auffassung bestätigt, da das Zahlungsmittel „Visa Entropay“ in Deutschland nur wenig verbreitetist . Deshalb würden erhebliche Teile der Kunden von einer gebührenfreien Zahlungsmöglichkeit ausgeschlossen, so die ARAG Experten (LG Hamburg, Az.: 327 O 166/15).



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