Diebstahl aus Hotelsafe ist kein Reisemangel
13 Jan
ARAG Recht schnell... / Aktuelle Urteile auf einen Blick
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Kläger behauptet, dass am während seines Aufenthaltes in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden sind. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Der Kläger verlangte daher von dem Reiseveranstalter Schadensersatz für das entwendete Geld. Zudem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und begehrte Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen, denn der Diebstahl als solcher stelle keinen Reisemangel dar. Ein Diebstahl ist eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre, erläutern ARAG Experten die Begründung des Gerichts. Auch die Spuren an der Tür ändern hieran nichts. Um einen Mangel zu begründen, bedürfe es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hat (AG München, Az.: 275 C 11538/15).
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