Fehler bei der OP – Patient bekommt 20.000 € Schmerzensgeld

13 Jan

OLG Hamm entscheidet zugunsten des Patienten

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Wer durch einen operativen Eingriff an der Bandscheibe im Bereich der Halswirbelsäule eine Verletzung der Speiseröhre erleidet, hat auch dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der behandelnde Chirurg zwar ärztlich fachgerecht vorgeht, sich während der Operation aber nicht über die konkrete Lage der Speiseröhre vergewissert hat. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil entschieden und einem Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zugesprochen.

Schnittverletzung ist ärztlicher Behandlungsfehler

Der Patient konnte im gerichtlichen Verfahren die Richter des OLG davon überzeugen, dass der Chirurg während der ansonsten regelgerechten Operation nicht den ihm obliegenden Kontrollaufgaben nachgekommen war. Insbesondere hatte der Chirurg es während eines Schnittes mit einer Schere unterlassen, zu kontrollieren, wo die Speiseröhre des Patienten tatsächlich begann. Als der Chirurg dann den Schnitt ausführte, kam es zu zwei Schnittverletzungen der Speiseröhre. In der Folge musste der Patient notfallmäßig operiert und für etwa fünf Monate mit einer Magensonde ernährt werden. Die Richter des OLG werteten diese Nachlässigkeit zwar lediglich als „einfachen“ Behandlungsfehler, der aber nichtsdestotrotz den Ersatz von Schaden und die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertige.

Entscheidung lässt sich auf andere Fälle übertragen

Auch wenn Geld die nach einer fehlerhaften Operation erlittenen Schmerzen nur bedingt kompensieren kann, sollten Betroffene die Angelegenheit nicht ruhen lassen. Zwar sind Schadenersatz und Schmerzensgeld stets von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig, nichtsdestotrotz macht die hier beschriebene Entscheidung Mut, erfolgreich gegen ärztliche Fehler vorzugehen. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich der durchgeführten Operation und der erlittenen Verletzung denkbar speziell. Allerdings lässt sich das „Grundmuster“ der Gründe für die richterliche Entscheidung auch auf andere Fälle operativer Eingriffe übertragen: Vergewissert sich der Chirurg während einer Operation nicht darüber, ob nicht betroffene Körperteile durch seine Handlung unverletzt bleiben und diese werden verletzt, kann ein vermeidbarer Behandlungsfehler vorliegen.

In entsprechenden Fällen gilt es stets, das Gericht von dem Vorliegen eines vermeidbaren Behandlungsfehlers zu überzeugen. Hiergegen wehren sich Ärzte und ihre Versicherungen natürlich regelmäßig nach allen Regeln der Kunst, um Schadenersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen. Um die eigenen Ansprüche richtig begründen zu können, sollten Patienten sich von einem auf Arzthaftung spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht helfen lassen.

Dirk Möller,

Fachanwalt für Medizinrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Eurojuris Deutschland e.V.
Clausewitzstraße 2
10629 Berlin
Telefon: +49 (30) 88001498
Telefax: +49 (30) 88001424
http://www.eurojuris.de

Ansprechpartner:
Christian Veh
Leiter der Geschäftsstelle
+49 (30) 88001498



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.