Sonderzahlungen sind auf Mindestlohn anzurechnen

10 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Handelt es sich bei vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, so sind diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Nachtarbeitszuschläge sind indes auf der Basis des Mindestlohns zu berechnen, wenn der vereinbarte Stundenlohn geringer ist. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn der Klägerin betrug im konkreten Fall weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Weiter ist mit der Klägerin im Arbeitsvertrag eine Sonderzahlung zwei Mal jährlich in Höhe eines halben Monatslohnes, abhängig nur von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr, vereinbart. Hierzu haben die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, das heißt jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro. Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohnes von weniger als 8,50 Euro berechnet. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen. Dem ist das Gericht nur teilweise   gefolgt. Bei den Sonderzahlungen handele es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Klägerin, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Dagegen seien die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil das Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe, erklären ARAG Experten (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 19 Sa 1851/15).



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