Sondertilgungen mindern Vorfälligkeitszinsen

10 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Bei einem Ausstieg aus einem Immobilienkredit steht der Bank eine Entschädigung für entgangene Zinsen zu. Sondertilgungen müssen aber kostenmindernd sein, entschied der Bundesgerichtshof. Eine Bank hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollten die zinsmindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben. In dem beanstandeten Passus heißt es: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“ Bereits die Vorinstanz wertete dies als unzulässige Bereicherung der Bank, denn durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung eingenommen, als ihr vertraglich zustehe. Das sah nun der BGH auch so. Die Bank räume Kunden Sondertilgungsrechte ein und gebe damit Zinserwartungen auf. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank, erklären ARAG Experten (BGH, XI ZR 103/15).



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