Post vom Inkassounternehmen – Nur keine Panik!

11 Feb

Ein Interview mit dem ARAG Rechtsexperten Tobias Klingelhöfer

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Post vom Inkassobüro treibt nicht selten den Blutdruck in die Höhe! Aber ist die Zahlungsaufforderung wirklich berechtigt? Wenn ja: In voller Höhe? Oder handelt es sich um einen dreisten Versuch von Abzocke? Wichtig ist auf jeden Fall: Erstmal Ruhe bewahren. Panik ist genauso unangebracht, wie den Brief einfach zu ignorieren. Wie Sie am besten vorgehen, weiß der ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Sollte man ein Inkassoschreiben oder einen Mahnbescheid lieber direkt zahlen?

RA Tobias Klingelhöfer: Nein, weder bei einem Inkassoschreiben noch bei einem Mahnbescheid besteht Zahlungspflicht. Vielmehr sollten Sie die Zahlungsforderung genau überprüfen. Besteht gar kein Anspruch, müssen Sie natürlich auch nicht zahlen.

Soll ich das Inkassoschreiben also ignorieren?

RA Tobias Klingelhöfer: Inkassoschreiben völlig unbeachtet links liegen zu lassen, kann nicht unerhebliche Risiken bergen. Nur wenn Sie 100 Prozent sicher sind, dass die Forderung unberechtigt ist und Sie das auch nachweisen können, spricht nichts dagegen, das Schreiben dem Papierkorb zu überlassen. Auch Inkassoschreiben von Abzocke-Firmen völlig zu ignorieren, kann Nachteile bringen. Der Grund: Manches Abzocke-Modell hat eine durchaus berechtigte – allerdings oft geringe – Hauptforderungen als Ausgangspunkt – so etwa im Bereich der Forderungen für Telekommunikation oder beim ein oder anderen Internetangebot.

Wie erkennt man unseriöse Inkassobüros, die unberechtigt abzocken wollen?

RA Tobias Klingelhöfer: Achten Sie zuerst auch auf den Briefkopf. Fantasienamen, die Angabe eines Postfachs anstelle einer Postadresse, das Fehlen von einer Festnetz-Telefonnummer und eines Geschäftsführers deuten auf schwarze Schafe hin. Äußerstes Misstrauen ist leider oft auch bei ausländischen Absendern angebracht. Oft verschafft ein Blick ins Internet Klarheit.

Muss man auf Inkassoschreiben eigentlich antworten?

RA Tobias Klingelhöfer: Nein, es kann sogar besser sein, sich nicht direkt an das Inkassounternehmen zu wenden. Je nachdem, wie Sie vorgehen wollen, bieten sich zwei Wege an: Entweder wenden Sie sich direkt an den Auftraggeber des Inkassobüros, also die Person, der Sie (angeblich) Geld schulden. Oder Sie holen sich professionelle Hilfe, am besten durch einen im Inkasso erfahrenen Anwalt.

Sollte man denn auf einen Mahnbescheid antworten?

RA Tobias Klingelhöfer: Ja, unbedingt! Achten Sie darauf: Es laufen strenge und enge Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen!

Wie und in welcher Reihenfolge geht man also am besten vor, wenn ein Inkassounternehmen schreibt?

RA Tobias Klingelhöfer: Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

Überprüfen Sie die Berechtigung der erhobenen Forderungen oder ziehen Sie hierfür unter Umständen anwaltliche Hilfe hinzu. Sie oder Ihr Anwalt sollte auch prüfen ob Ihnen Widerruf, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Gegenansprüche oder Verjährung zustehen.

Informieren Sie sich im Internet über die Inkassofirma.

Lesen Sie den Inkassobrief genau durch und suchen Sie sämtliche Informationen, Schreiben, Nachweise und Dokumente heraus, die mit der Forderung des Inkassobüros in Zusammenhang stehen.

Weisen Sie unberechtigte Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber des Inkassobüros nachweisbar schriftlich zurück.

Erstatten Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, wenn gegen Sie unberechtigte und erhebliche Drohungen ausgesprochen werden, die Sie zu einer Zahlung zwingen sollen. Unter Umständen liegt der Fall der Nötigung vor.

Achten Sie unbedingt auf Fristen, die laufen und eingehalten werden müssen (z. B. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Klageerhebung).



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