Funkrauchmelder

7 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Funkrauchmelder unterscheidet sich zu einem Einzelgerät hauptsächlich darin, dass er im Auslösefall ein Funksignal abgibt, mit dem er andere mit ihm vernetzte Melder ebenfalls auslöst. So kann ein großflächiger Alarm erreicht werden und folglich schneller mit dem Verlassen der Räumlichkeiten bzw. der Brandbekämpfung begonnen werden. Zudem werden per Funk Informationen darüber gesendet, ob das Gerät unverstellt ist und ob die Batterie noch in Ordnung ist. Ein Mieter, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funkrauchmelder in seiner Wohnung dulden wollte, ist vor dem BVerfG gescheitert. Aus Sorge, die Geräte könnten ihn ausspähen, hatte der Mann sich geweigert, die von seiner Vermieterin – einer Wohnungsbaugesellschaft – ausgesuchten Rauchmelder in seiner Wohnung anbringen zu lassen. Seiner Meinung nach seien sogar Aufzeichnungen von in der Wohnung geführten Gesprächen technisch möglich. Auf sein Angebot, auf eigene Kosten ein einfacheres, ohne Funktechnik ausgestattetes Modell in seiner Wohnung zu installieren, ging die Wohnungsbaugesellschaft jedoch nicht ein. Sie legte Wert auf die Funktechnik, um eine Fernwartung sämtlicher im Haus befindlicher Geräte über ein im Hausflur installiertes Steuerungsgerät zu ermöglichen. Vor dem Kölner Amtsgericht und dem Landgericht Köln hatte die Vermieterin mit ihrer Klage gegen den Mieter Erfolg – das Bundesverfassungsgericht nahm seine Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung an. Der Mieter muss nun laut ARAG Experten den Einbau der neuen Geräte dulden (1 BvR 2921/15).

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