Mehrarbeit ist zu bezahlen
29 Feb
Ein Lagerleiter war zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 Euro bei einer Spedition tätig. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Bei betrieblichem Erfordernis sollte der Lagerleiter allerdings ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er die Vergütung für 968 in zwei Jahren geleistete Überstunden und die Sache landete vor Gericht, wo der Arbeitnehmer letztlich Recht bekam. Angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten, erläutern ARAG Experten die Entscheidung der Richter. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz unwirksam. Insbesondere ließ der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete (BAG, Az.: 5 AZR 765/10).
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