Private Chats im Büro – ein Grund zur Kündigung?

8 Apr

ARAG Experten geben über eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Entscheidungen, die am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg getroffen werden, wirken sich auch auf die deutsche Rechtsprechung aus. Daher betrachten die ARAG Experten einen Fall aus Rumänien, der auch für deutsche Arbeitnehmer wichtig ist.

Der Fall

Obwohl es im Unternehmen ausdrücklich verboten war, chattete ein Arbeitnehmer per Messenger-System statt mit Kunden auch mit seiner Verlobten. Sein Chef kam dahinter, als er die Chat-Protokolle seines Angestellten kontrollierte. Er kündigte seinem Mitarbeiter umgehend. Die darauffolgende Klage des Gefeuerten wiesen die Richter ab. Ihre Begründung: Von einer Verletzung der vertraulichen Korrespondenz kann nicht die Rede sein, denn die private Kommunikation war im Betrieb verboten. Daher nahm der Chef an, ausschließlich berufliche Korrespondenz im Messenger-System seines Angestellten zu finden. Diese zu prüfen, war sein gutes Recht. Damit war auch eine auf diesen Privatchats basierende Kündigung in Ordnung (Az.: 61496/08).

Darf der Chef Mails mitlesen?

Für E-Mail-Accounts gilt ebenso wie für Briefe das Persönlichkeitsrecht. Der Chef darf also weder die Mail-Accounts seiner Mitarbeiter knacken, noch geschriebene Mails automatisiert kontrollieren. Und jetzt das große ABER: ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Chef, wenn er einen konkreten Verdacht einer Straftat hat, den Mail-Account seiner Mitarbeiter kontrollieren darf. Zumindest für einen kurzen Zeitraum.

Wann darf ich privat ins Netz?

Nur, wenn es ausdrücklich per Arbeitsvertrag oder IT-Richtlinien des Unternehmens erlaubt ist, darf man privat surfen. Ist die private Nutzung des Internets offiziell erlaubt, darf der Chef die digitale Kommunikation seiner Mitarbeiter nicht kontrollieren. Denn er muss ja – anders als im rumänischen Fall – davon ausgehen, auf den Servern auch private Korrespondenz zu finden und damit die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten zu verletzen.

Tipp:

Abschließend mahnen die ARAG Experten, dass es sich – ob erlaubt oder nicht – juristisch um Arbeitszeitbetrug handelt, wenn man während der Arbeitszeit ausgiebig privat surft. Und der kann bestenfalls mit einer Abmahnung und schlimmstenfalls mit einer Kündigung enden.



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