Das LKW-Kartell – Schadensersatzansprüche & Vorgehensweisen
3 Aug
Reaktionen auf verbotene Preisabsprachen - Kartellanten zahlen 2,93 Milliarden Bußgeld an die EU-Kommission
Wegen unerlaubter Preisabsprachen hat die EU-Kommission mehreren LKW-Herstellern eine Rekord-Geldbuße von knapp 2,93 Milliarden Euro auferlegt. Betroffen sind Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault. Die VW-Tochter MAN profitierte als Hinweisgeberin von der Kronzeugenregelung und ging daher straffrei aus. Gegen Scania laufen die Ermittlungen weiter.
Nach Angaben der EU-Kommission hatten die genannten LKW-Hersteller über einen Zeitraum von 14 Jahren die Preise für mittelschwere und schwere LKW abgesprochen und über Zeitpläne zur Einführung und Kostenweitergabe für Technologien zur Einhaltung verschärfter Emissionsvorschriften an die Kunden abgestimmt. Die Untersuchung gegen die LKW- Hersteller begann im Jahre 2011 und betraf Absprachen, die bis in das Jahr 1997 zurückreichten. Die Ermittlungen kamen infolge eines Hinweises von MAN ins Rollen, woraufhin mehrere Unternehmen durchsucht worden waren.
Insgesamt sind mehr als 30 Millionen LKW auf Europas Straßen unterwegs, die rund drei Viertel des Warenverkehrs auf dem Lande in Europa abwickeln. MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF produzierten zusammen rund 90 Prozent der in Europa fahrenden mittelschweren und schweren Lkw. Die EU-Kommission minderte die Geldbußen für Volvo/Renault, Daimler und Iveco, weil sie ihre Schuld eingeräumt, einem Vergleich zugestimmt und bei den Ermittlungen kooperiert hatten.
Ansprüche der geschädigten Erwerber und Mieter von überteuerten LKW
Aufgrund der Tatsache, dass die Hersteller ihre Schuld eingeräumt haben und die verhängten Bußgelder akzeptiert haben, steht fest, dass sie ihren Kunden, die im Zeitraum von 1997 und 2011 Fahrzeuge der betroffenen Hersteller gekauft oder geleast haben, erhebliche Vermögensschäden zugefügt haben. Hinsichtlich dieser Schäden, ergeben sich eine ganze Reihe von zivilrechtlichen Ansprüchen, die die Geschädigten den Kartellanten gegenüber geltend machen können.
Betroffen ist jeder Käufer oder Mieter von mittelschweren und schweren LKW (LKWs zwischen 6 und 16 t und schwerer als 16 t) der Hersteller MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DA. Insbesondere wurden also Speditionen geschädigt, unabhängig davon, ob die betreffende Spedition mit gekauften oder geleasten LKW operiert. Neben den Käufern solcher LKW sind auch Leasingnehmer betroffen, da sich der überhöhte Kaufpreis für die LKW in überhöhten Leasingraten niederschlug bzw. entsprechend weitergegeben wurde.
Mögliche Schadenshöhe im Einzelfall
Die Schadenshöhe ist individuell verschieden. Es kommt maßgeblich darauf an, wie viele Fahrzeuge etwa eine Spedition in Dienst hat und wie hoch der Anschaffungspreis für diese Fahrzeuge war. Erste Schätzungen gehen davon aus, dass die durch die unerlaubten Preisabsprachen verursachten Mehrkosten je Fahrzeug bei ungefähr 15 % des jeweiligen Kaufpreises liegen. Wenn man von einer groben Preisspanne für mittelschwere und schwere LKW zwischen 70.000 und 120.000 EUR ausgeht, wird unmittelbar deutlich, wie stark sich also die ungerechtfertigten Absprachen ausgewirkt haben.
Geht man von einem um 15% erhöhten Anschaffungspreis aus, ergäbe sich bei einem Anschaffungspreis für einen LKW i. H. v. EUR 70.000 immerhin ein Schaden i. H. v. EUR 10.500, bei einem Anschaffungspreis i. H. v. EUR 120.000 beliefe sich der Schaden sogar auf EUR 18.000. Genau bezifferbar wird der Schaden allerdings erst dann sein, wenn ein sog. wettbewerbsökonomisches Gutachten eingeholt wurde. Gute und belastbare Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausmaßes der überhöhten Preise könnten sich indes auch aus den Ermittlungsakten der EU-Kommission ergeben, die in Anbetracht der Dauer der Ermittlungen und der Höhe der verhängten Geldbuße detaillierte Informationen zu den Feststellungen der EU-Wettbewerbsbehörde enthalten müssen.
Allgemeine Möglichkeiten der Geschädigten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche
Wie im Wirtschaftsleben üblich, sollte zunächst besonnen agiert werden und der Kontakt sowohl zum Händler als auch zum Hersteller gesucht werden. Diese Kontaktaufnahme sollte schriftlich erfolgen. Idealerweise durch die Fragestellung, wie der Händler respektive Hersteller mit den Schäden umgehen möchte bzw. mit der Aufforderung Ihnen ein Angebot zu unterbreiten. Hierbei sollte selbstverständlich ein höflicher Tonfall gewahrt werden, dennoch scheint eine Fristsetzung angemessen und aus rechtlicher Perspektive zu empfehlen. Unbedingt erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Erstellung einer Auflistung sämtlicher im maßgeblichen Zeitraum (1997-2011) gekauften oder geleasten LKW der betroffenen Hersteller.
Falls innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion erfolgt oder die Reaktion inadäquat ist, sollte ein mit der Materie vertrauter Anwalt eingeschaltet werden, der idealerweise über Expertise im Bereich der Haftung und Konfliktlösung verfügt.
Ein spezialisierter Anwalt ist unter Zuhilfenahme eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens in der Lage, den entstandenen Schaden zu beziffern. Durch eine bezifferte Forderung unter Fristsetzung kann die Gegenseite in Verzug gesetzt werden, wenn sie die berechtigten Forderungen nicht erfüllt.
Um nicht durch die verfrühte Einschaltung eines Anwaltes den eigenen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten gegenüber der Gegenseite zu riskieren, unterstützen wir Sie mit unserer Erfahrung bei der Wahl des richtigen Zeitpunktes.
Bereits im außergerichtlichen Bereich können die Mechanismen des kollektiven Rechtsschutzes ausgenutzt werden, um aus einer Position der Stärke heraus zu agieren. Ein einzelner Kunde wird einem Großkonzern kaum auf Augenhöhe gegenübertreten können. Bei einer großen Gruppe von Kunden mit einer starken und einheitlichen anwaltlichen Vertretung ist die Ausgangssituation für Verhandlungen eine deutlich stärkere.
Welche Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung bestehen und was kostet es?
Wenn sämtliche außergerichtlichen Einigungsversuche scheitern, sind die Geschädigten auf den Gerichtsweg verwiesen. Zur Durchsetzung der Rechte stehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl:
– Die erste Möglichkeit ist die individuelle Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Der Geschädigte setzt alleine mit anwaltlicher Vertretung seine Ansprüche durch. Auf diese Weise kann ein hoher Grad an Individualität in der Bearbeitung erzielt werden. Die spezialisierten Anwälte werden in Einzelverfahren grundsätzlich auf Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung tätig, deren konkrete Höhe sich nach dem Gegenstandswert bemisst. Zu berücksichtigen ist die Besonderheit, dass zur Bezifferung der Schäden regelmäßig ein wettbewerbsökonomisches Gutachten notwendig ist, dessen Kosten sich regelmäßig auf einen mittleren fünfstelligen Betrag belaufen. Die individuelle Vertretung macht insbesondere dann Sinn, wenn ein einzelner Geschädigter in einer Vielzahl von Fällen geschädigt worden ist, beispielsweise, weil er eine größere Anzahl von LKWs erworben hat.
– Die zweite Möglichkeit ist ein gemeinsames Vorgehen als Streitgenossen. In diesem Falle werden mehrere Geschädigte in einem Verfahren zusammengefasst. Voraussetzung für diese Möglichkeit ist es, dass ein einheitlicher Anspruchsgegner besteht. Beispielsweise könnten sich mehrere geschädigte Kunden von MAN zusammenfinden und als Streitgenossen gegen MAN vorgehen. Der Vorteil gegenüber einem individuellen Vorgehen besteht darin, dass die Kostenlast nach den gesetzlichen Anwaltsgebühren aufgrund der Gebührendegression für den einzelnen Geschädigten geringer ausfällt. Ferner könnten vorbehaltlich einer Prüfung des Einzelfalles auch die Kosten für das wettbewerbsökonomische Gutachten geteilt werden, wenn es sich jeweils um die gleichen oder vergleichbare Fahrzeuge handelt. Der kollektive Rechtsschutz führt hier also nicht lediglich zu einer Wissenszentrierung, sondern darüber hinaus zu einer unmittelbaren Kostenersparnis.
– Schließlich besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass geschädigte Kunden die Ihnen zustehenden Ansprüche an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, eine sogenannte Klägergesellschaft abtreten. Dies hat den Vorteil, dass die Fälle völlig ungleich gelagert sein können und auch verschiedene Anspruchsgegner angegangen werden können, soweit ein einheitlicher Gerichtsstand besteht. Allerdings wirft das Modell der Klägergemeinschaften in jüngster Zeit immer wieder steuerrechtliche Probleme auf, weshalb dieses Modell einer besonders sorgfältigen anwaltlichen Gestaltung bedarf. Kostenrisiken würden in jedem Fall minimiert, Wissenszentrierung wäre gewährleistet.
Was ist kollektiver Rechtsschutz?
Das deutsche Recht sieht grundsätzlich keine Sammelklagen vor, das bedeutet jedoch nicht, dass der einzelne Geschädigte dem jeweiligen Konzern alleine gegenübersteht. Wenn eine Vielzahl von Geschädigten von denselben Anwälten vertreten werden, so ist es möglich, die gewonnen Kenntnisse aus einem Verfahren auf andere Verfahren zu übertragen, dasselbe gilt für Argumentationslinien, die zum Erfolg geführt haben und positive Urteile (Wissenszentrierung). Ferner können die Prozesskosten signifikant gesenkt werden, da die teilweise hohen Kosten für ein wettbewerbsökonomisches Gutachten, die zu den üblichen Anwalts- und Gerichtskosten noch hinzutreten, geteilt werden können. Wenn mehrere Fälle gleich oder vergleichbar liegen, so genügt vorbehaltlich der Prüfung der Einzelfälle ein einziges Gutachten für eine Vielzahl von Fällen. Schließlich werden die Anspruchsgegner, vorliegend Großkonzerne, eher geneigt sein, eine große Gruppe von geschädigten Kunden mit kompetenter und prozesserfahrener anwaltlicher Vertretung als Verhandlungspartner ernst zu nehmen, als einen einzelnen Kunden. Kollektiver Rechtsschutz schafft Verhandlungsstärke!
Bei allen zuvor erwähnten Möglichkeiten der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen kann auf die Grundlagen und die Wissenszentrierung des kollektiven Rechtsschutzes zurückgegriffen werden. Die Vorteile des kollektiven Rechtsschutzes bestehen auch bei einem individuellen Vorgehen, da sich Erfahrungswissen und möglicherweise auch Gutachten aus anderen Verfahren – selbstverständlich anonymisiert – übertragen lassen.
Gibt es einen Versicherungs-Deckungsschutz für solche Kartellschäden?
Versicherungsschutz für Kartellschäden kommt in vielen Fällen in Betracht, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Diese muss natürlich den Bereich des unternehmerischen Handelns abdecken und darf keine wirksame Ausschlussklausel für Kartellschäden enthalten. Ferner hängt die Frage nach dem Bestehen von Versicherungsschutz auch davon ab, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung abgeschlossen worden ist. Grundsätzlich gilt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses schon bestanden haben müsste. Schädigendes Ereignis im vorliegenden Fall dürfte der Erwerb des jeweiligen LKWs sein, der von den illegalen Preisabsprachen betroffen war.
Kann jetzt noch Deckungsschutz wegen des LKW-Kartells abgeschlossen werden?
Es gilt die Grundregel, dass ein brennendes Haus nicht gegen Feuer versichert werden kann. Wie vorstehend aufgezeigt, muss die Versicherung bereits zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung bestanden haben. Ein „nachträglicher Abschluss“ ist im Hinblick auf die eingetretenen Kartellschäden sinnlos.
Können Prozesskostenfinanzierer eingeschaltet werden?
Ja, grundsätzlich können in allen vorgenannten Modellen auch Prozesskostenfinanzierer eingeschaltet werden. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die dem Geschädigten das Kostenrisiko eines Prozesses „abkaufen“ und dafür im Erfolgsfalle eine erfolgsbezogene Vergütung erhalten. Dies läuft in der Praxis so ab, dass man einen Vertrag mit dem Prozesskostenfinanzierer abschließt, der Prozesskostenfinanzierer alle Kosten vorstreckt, im Falle des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite trägt und im Falle des Obsiegens einen Teil der erstrittenen Summe erhält. Da dieser erfolgsbezogene Anteil mitunter recht hoch ausfallen kann, gilt es genau abzuwägen, ob die Einschaltung eines Finanzierers sinnvoll ist oder nicht.
An wen können sich Geschädigte jetzt unmittelbar wenden?
Geschädigte können sich mit Hilfe des bereitgestellten Schnellkontaktformulars einer Geschädigtenvereinigung anschließen. Dies ist zunächst völlig unverbindlich und nicht mit der Mandatserteilung an eine Anwaltskanzlei verbunden. Das konkrete weitere Vorgehen hängt dann nicht zuletzt davon ab, wie viele Betroffene sich im Rahmen des kollektiven Rechtsschutzes zusammenfinden, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der erste Schritt besteht also zunächst schlicht darin, die Betroffenen und deren Interessen zu bündeln, um zu einem späteren Zeitpunkt unter Ausnutzung der Effekte des kollektiven Rechtsschutzes konzertiert vorgehen zu können.
Die spezialisierten Anwälte verfügen allesamt über Kontakte zu Prozesskostenfinanzierern und haben Erfahrung in der Zusammenarbeit.
Die wichtigsten Rechtsfragen im Überblick
Gegen wen kann ich vorgehen?
Die Kartellanten haften als sogenannte Gesamtschuldner. Das heißt, Ansprüche können gegen jeden Kartellanten geltend gemacht werden, unabhängig davon, ob der LKW bei einem anderen Hersteller gekauft wurde, der ebenfalls am Kartell beteiligt war. Ansprüche können auf diese Weise jedoch nur einmal und nicht mehrfach realisiert werden.
Welche Unterlagen werden für die Geltendmachung von Ansprüchen benötigt?
Es müssen in erster Linie die an die Kartellanten erbrachten Leistungen (Zahlungen) und der Kaufvertrag über einen in den maßgeblichen Zeitraum fallenden und von einem der betroffenen Hersteller stammenden LKW belegt werden. Hierzu sollten Überweisungsbestätigungen, Rechnungen sowie entsprechende Kaufverträge vorliegen. Ansprüche werden aber immer auch dann durchsetzbar sein, wenn nicht mehr alle Unterlagen vorhanden sind, der Verkäufer bzw. Leasinggeber die Unterlagen aber an den Anspruchssteller herausgeben muss.
Droht eine Verjährung der Ansprüche?
Leider ja. Die unzulässigen Kartellabsprachen reichen bis in das Jahr 1997 zurück. Schadensersatzansprüche unterliegen seit 2002 einer Maximalverjährungsfrist von 10 Jahren ab der Entstehung des Anspruchs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs ist der Kauf bzw. das Leasen des überteuerten LKW. Durch die Ermittlungen der EU- Kommission wurde die Verjährung indes gehemmt. Diese Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Bestandskraft des Bußgeldbescheids gegen die Kartellanten. Die Verjährung von Ansprüchen, die zwischen 1997 und 2001 entstanden sind, wird daher voraussichtlich schon ab Januar 2017 eintreten.
Da die Aufarbeitung des Falles, das Sammeln von Unterlagen, die Einholung von gerichtsfesten Gutachten sowie vorgerichtliche Verhandlungen einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, ist daher bereits jetzt Eile geboten. Allein die Erstellung von wettbewerbsökonomischen Gutachten kann sich über mehrere Monate hinziehen. Geschädigte sollten daher keine Zeit verstreichen lassen, mit der Sammlung von Unterlagen und Daten beginnen und sich bereits jetzt professioneller Unterstützung versichern.
Mit welchen Kosten hat man für ein wettbewerbsökonomisches Gutachten zu rechnen?
Wettbewerbsökonomische Gutachten sind sehr aufwendig. Die Kosten belaufen sich regelmäßig auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Hier ist es sehr sinnvoll, wenn sich Geschädigte in einer Geschädigtengemeinschaft zusammenfinden, um sich die Kosten zunächst zu teilen und somit nicht mit hohen Beträgen in Vorleistung gehen zu müssen. Bei Obsiegen in einem Gerichtsverfahren wären entsprechende Kosten zur Ermittlung der Schadenshöhe ohnehin von der unterliegenden Partei, also den LKW-Herstellern zu ersetzen.
Kann auch ohne Gutachten vorgegangen werden?
Grundsätzlich ist das möglich. Insbesondere außergerichtlich kann eine Einigung auch ohne konkrete Bezifferung des Schadens gesucht und erreicht werden. Dies bedeutet jedoch auch, dass es natürlich keine verlässliche Grundlage gibt, wie „gut“ eine außergerichtliche Einigung für den Geschädigten tatsächlich ist.
Im gerichtlichen Verfahren müssen die Schadensersatzansprüche der Höhe nach konkret dargelegt werden. Hierfür wird deshalb ein Gutachten erforderlich sein. Eine Klage ohne vorliegendes Gutachten und damit ohne Möglichkeit, die Schadenshöhe konkret zu beziffern ist unseres Erachtens nicht möglich.
Wie lange kann ein Zivilprozess im Einzelfall dauern?
Dies kann nicht pauschal beantwortet werden. Es hängt von der Komplexität des Einzelfalls und vom angerufenen Gericht ab sowie davon, ob sich der Prozess über mehrere Instanzen erstreckt. Ein Gerichtsverfahren kann in diesen Fällen durchaus auch mehrere Jahre dauern.
Wer zahlt die Prozess- und Gutachterkosten?
Wird außergerichtlich eine Einigung erzielt, wird häufig im Vergleich geregelt, dass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat. Mit Blick auf das Feststehen der Preisabsprachen und des Verschuldens der Hersteller erscheint hier jedoch eine für den Geschädigten günstigere Kostenregelung sachgerecht. Die vergleichsweise Einigung über vorgerichtlich entstandene Kosten bleibt indes einzelfallabhängig.
Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, so trägt jede Partei von den gesamten Kosten des Verfahrens (Kosten für das Gericht, Kosten für Anwälte beider Parteien, Gutachterkosten etc.) den Anteil, der dem Unterliegens/Obsiegens entspricht. Dies bedeutet auch, dass der Verlierer die gesamten Kosten des Prozesses zu tragen hat.
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