Servicegebühr bei selbstgedruckten Tickets unzulässig

12 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln. Hierfür darf  nur ein gesondertes Entgelt verlangt werden, wenn dem Verkäufer Kosten wie etwa das Porto beim postalischen Versand entstehen. Im vorliegenden Fall bietet ein Unternehmen, welches im Internet Tickets verkauft, seinen Kunden die Möglichkeit, Eintrittskarten als „ticketdirect“ zu bestellen. Dabei werden die Tickets nach elektronischer Übermittlung – zum Beispiel per E-Mail – am heimischen Computer selbst ausgedruckt. Obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen, wurde eine „Servicegebühr“ in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Diese Klausel wurde nun für unzulässig erklärt. Zugleich wurden auch die Kosten für den postalischen Versand moniert. Per Klausel wurden für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr 29,90 Euro Versandkosten erhoben. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand darf der Anbieter allerdings nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet ist, so die ARAG Experten (LG Bremen, Az.: 1-O-969/15).

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