Unbestellte Ware – was tun?

18 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Muss ich Ware, die ich nicht bestellt habe, aufbewahren, zurückschicken oder gar bezahlen? Nein, als Verbraucher sind Sie dazu laut Gesetz nicht verpflichtet! Benutzen, verschenken oder entsorgen Sie sie, so der Rat der ARAG Experten. Denn Zahlungsverpflichtungen ergeben sich in der Regel immer erst aus einem Vertrag – beispielsweise aus einer Bestellung. Allerdings weisen die ARAG Experten auch auf eine Einschränkung hin: Ist der eigentliche Empfänger deutlich erkennbar und die Ware ist eindeutig bei einer falschen Adresse gelandet, darf man die Ware weder benutzen noch verschenken. Denn dann könnte ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen, wenn die Sache auffliegt. Es besteht dann zwar noch immer keine Verpflichtung, das Paket zurückzuschicken. Doch kulanterweise sollte man das Warenhaus kontaktieren und mit einer zweiwöchigen Frist bitten, die Ware abzuholen. Nach Verstreichen dieser Frist darf man die Ware guten Gewissens der Oma schenken. Ist die Warensendung jedoch beim richtigen Empfänger gelandet, aber von diesem gar nicht bestellt worden, dann ist das Warenhaus verpflichtet, eine Bestellung nachzuweisen. Andernfalls muss es auch in diesem Fall die Ware innerhalb einer von Ihnen bestimmten Frist abholen.

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