Kein „Abwohnen“ der Kaution
2 Nov
Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution somit „abzuwohnen“. Im konkreten Fall klagte die Eigentümerin einer Wohnung, die sie an vermietete. Die Gesamtmiete betrug 2.337,50 Euro. Die Mieterin kündigte die Wohnung und zahlte in den letzten beiden Monaten keine Miete mehr. Sie meint, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution die Mietforderungen aufrechnen. Auf Klage der Vermieterin verurteilte das AG München die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4.675 Euro. Im vorliegenden Fall handele es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten Abwohnens der Kaution. Denn ein Mieter sei in aller Regel nicht berechtigt, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Die Vorgehensweise der Mieterin verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und ist treuwidrig, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 432 C 1707/16).
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de
Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560